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Sachmängelhaftung Verkäufer oder Hersteller

| 29. Oktober 2012 22:58 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ivo Glemser

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im Mai 2012 einen Philips TV bei dem bekannten Händler Saturn gekauft.
Nach kurzer Zeit stellte ich fest, dass das Bild nicht in Ordnung war.

Hätte ich beim Händler direkt reklamiert, wäre eine Reparatur incl. Lieferung von mehreren Wochen vorprogrammiert gewesen und ich hätte keinen Fernseher gehabt.

So habe ich mich direkt an den Hersteller Philips gewandt. Aufgrund eingesendeter Fotos erkannte Philips einen Mangel und tauschte mein mangelhaftes Gerät, gegen ein "neuwertiges Gerät gleichen Alters" im August 2012 aus.

Dieses Austauschgerät habe ich noch am Tag des Austausches reklamiert, da der Rahmen eine Transportdelle aufwies, das Gerät 3 Monate älter als mein Gerät war und noch ein Fehler in der Bildscalierung festzustellen war.

Philips erklärte sich schließlich bereit (nur telefonisch...) das mangelhafte Austauschmodell gegen ein neues Nachfolgemodell, welches im Oktober 2012 Markteinführung hatte, auszutauschen. Als ich bei Verkaufsstart bei Philips hinsichtlich der Vereinbarung nachfragte, war plötzlich die Hauptfiliale in Hamburg zuständig. Hier wurden alle Vereinbarungen revidiert, da der Sachbearbeiter seine Kompetenzen überschritten hätte. Man wäre bereit mir ein weiteres Austauschgerät "neuwertig, gleiches Alter" gegen mein mangelhaftes Austauschgerät diese Woche zu liefern. ich erklärte mich hiermit einverstanden. Jetzt habe ich die dunkle Vorahnung, dass auch dieses Gerät mangelhaft sein wird (liegt in der Produktion dieser 9000er Serie...).

Fragen:
1. Da mein ursprünglicher Kaufvertrag mit Saturn geschlossen wurde, habe ich überhaupt Ansprüche gegen den Hersteller Philips und wenn ja, wie sehen diese jetzt nach der ersten erfolglosen Nachbesserung aus? Welche Rechte habe ich wenn auch die 2. Nachbesserung nicht ordnungsgemäß verläuft?

2. Kann ich zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch Rechte gegen meinen Vertragspartner Saturn geltend machen und wenn ja, wie sehen diese zum jetzigen Zeitpunkt aus? (der ursprünglich bei Saturn gekaufte TV existiert ja nicht mehr; jetzt habe ich den optisch beschädigten, älteren und mangelhaften Philips-Austausch-LED).

Welche Vorgehensweise würden Sie zum jetzigen Zeitpunkt aus meiner Sicht für sinnvoll erachten? Einschlägige Paragraphen des BGB (Stichwort Hersteller-, Händlerhaftung, Garantie, Gewährleistung).
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.

"1. Da mein ursprünglicher Kaufvertrag mit Saturn geschlossen wurde, habe ich überhaupt Ansprüche gegen den Hersteller Philips und wenn ja, wie sehen diese jetzt nach der ersten erfolglosen Nachbesserung aus? Welche Rechte habe ich wenn auch die 2. Nachbesserung nicht ordnungsgemäß verläuft?"

Einen Anspruch gegen den Hersteller haben Sie grundsätzlich nur, wenn eine selbstständige Garantie (neben dem Kaufvertrag) besteht. Diese könnte sich in Ihren Unterlagen befinden. Aus dieser Garantie hätten Sie einen Anspruch auf Leistung des ursprünglichen Modells, natürlich mangelfrei. Der Versuch des Herstellers ordnungsgemäß zu erfüllen, indiziert möglicherweise auch schon das Bestehen der Garantie. Die Rechtsfolgen der Garantie ergeben sich grundsätzlich aus dieser selbst. Bei lückenhafter Regelung müsste die Garantie ergänzend ausgelegt werden. So können auch die Regelungen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts teilweise Anwendung finden. Ein Rücktritt nach erfolgloser 2. Nacherfüllung kommt aber meines Erachtens nicht in Betracht, da kein gegenseitiger Vertrag mit dem Hersteller besteht, sondern nur ein einseitiges Leistungsversprechen. Zunächst können Sie deshalb mangelfreie Erfüllung verlangen. Bei Scheitern der Erfüllung würde ich an Ihrer Stelle versuchen aus der Garantieerklärung einen Schadensersatzanspruch in Geld für sie herzuleiten. Deshalb sollten Sie dem Hersteller eine Frist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Garantiepflichten setzen, nach deren erfolglosem Ablauf Sie Schadensersatz statt der (Garantie-)Leistung fordern sollten gem. dem Garantieversprechen i.V.m. §§ 280ff BGB und ggf. i.V.m. § 437 Nr. 3 BGB . Die selbstständige Garantie ist NICHT gesetzlich geregelt.

Sollte eine selbstständige Garantie wider Erwarten nicht bestehen, so hätten sie immerhin zumindest noch einen Anspruch auf Herausgabe des ursprünglichen Fernsehers. Diesen dürfte der Hersteller kaum mehr erfüllen können, was Ihnen auch eine etwas bessere Verhandlungsposition verschafft, um etwas anderes (anderes Modell, Geld) zu verlangen.

"2. Kann ich zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch Rechte gegen meinen Vertragspartner Saturn geltend machen und wenn ja, wie sehen diese zum jetzigen Zeitpunkt aus? (der ursprünglich bei Saturn gekaufte TV existiert ja nicht mehr; jetzt habe ich den optisch beschädigten, älteren und mangelhaften Philips-Austausch-LED)."

Ihre (Gewährleistungs-)Rechte gegenüber Saturn könnten Sie nur mittels des ursprünglichen Fernsehers geltend machen. Dies dürfte inzwischen unmöglich sein. Sie könnten allerdings versuchen, dass Saturn Ihnen seine (Gewährleistungs-)Rechte gegen den Hersteller hinsichtlich des ersten Fernsehers (isoliert) abtritt gem. § 398 BGB . Dies ist möglich, sofern der Hersteller Saturn direkt beliefert, da Saturn dann Gewährleistungsrechte gegen den Hersteller hat. Damit wären Sie weniger von der dargestellten Garantie abhängig und hätten eine sicherere Rechtsposition. Auch in diesem Fall sehe ich als Rechtsfolgen nur die Möglichkeiten Erfüllung (=Leistung des ursprünglich vereinbarten Fernsehers) oder Schadensersatz (statt der Leistung) zu verlangen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit viel Erfolg.

Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Dies kann eine persönliche Beratung regelmäßig nicht ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen

- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 1. November 2012 | 17:29

Sehr geehrter Herr RA Glemser,

zunächst vielen Dank für diese erste Einschätzung. Hinsichtlich der Garantie hätte ich eine Nachfrage:
Es gibt tatsächlich eine selbständige Garantie von Philips "Internationale Herstellergarantie". Hierin heißt es (Auszug, sinngemäss):"...Sollte ausnahmsweise ein Mangel auftreten, wird Philips nach seiner Wahl das Gerät reparieren, austauschen oder den Einkaufspreis des Produktes zurückerstatten. Alle ausgetauschten Altgeräte werden Eigentum von Philips... Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen...".
Nachfrage:
Der Kundendienst hat mir für den gestrigen Tag, 31.10.2012, den Austausch zugesagt; nichts ist passiert. Da nach Ihrer Erörterung die selbständige Garantie gesetzlich nicht geregelt ist, frage ich mich, wie ich hier zu meinem mangelfreien Ersatzgerät oder der Rückerstattung meines Kaufpreises gelangen soll. Der Fall zieht sich ja bereits seit Juni 2012 hin. Der Hersteller könnte die Angelegenheit theoretisch immer weiter aussitzen, mich vertrösten bzw. erfolglos nachbessern/austauschen bis die Garantieverpflichtung ausläuft. Die klassische Vorgehensweise wäre hier wohl eine Frist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Herstellergarantie von 14 Tagen zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf was genau zu tun und wie stehen danach die Erfolgsaussichten bei Klageeinreichung auf Erstattung des Einkaufspreises des Produktes?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. November 2012 | 18:00

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Nachfragefunktion ist dazu gedacht, Verständnisschwierigkeiten auszuräumen. Sie erweitern den Sachverhalt, der sich teilweise erst nach meiner Antwort zutrug.

Trotzdem antworte ich Ihnen in der gebotenen Kürze.

Ich gehe davon aus, dass der Sachverhalt - wie er sich gegenüber dem Hersteller abspielte - beweisbar ist. Danach hat sich Philips dazu entschieden das Gerät auszutauschen. Dies sollte bis zum 31.10.2012 geschehen, ist aber nicht passiert.

Richtigerweise sollten Sie jetzt nochmals eine kurze Frist zum Austausch setzen. Anschließend könnten Sie nach Ihren Schilderungen Leistung eines mangelfreien Geräts von Philips verlangen. Alternativ den Geldbetrag zu verlangen ist nach den Garantiebedingungen wohl nicht möglich.

Die Erfolgsaussichten einer Klage auf Leistung sind hinsichtlich eines mangelfreien Geräts der ursprünglichen Art gut, wenn der Sachverhalt - wie er sich gegenüber Philips abspielte - beweisbar ist. Eine Pflicht zur Erstattung des Einkaufspreises sehe ich nach den von Ihnen geschilderten Garantiebedinugngen nicht, da Philips hier ein Wahlrecht haben soll. Hierauf sollte eine Klage deshalb nicht gerichtet sein.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 1. November 2012 | 18:07

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