Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung, die nur einen ersten Überblick über die Rechtslage gebene kann, wie folgt:
Im mündlich geschlossenen Kaufvertrag haben Sie die Sachmangelhaftung ausgeschlossen.
Darauf können Sie sich nur dann nicht berufen, soweit Sie einen Mangel arglistig verschwiegen haben (§ 444 BGB
).
Auf dieses arglistige Verschweigen beruft sich der Käufer. Das muss er beweisen.
Da kein schriftlicher Kaufvertrag vorliegt, müssten Sie, wenn der Käufer den Ausschluss der Sachmangelhaftung bestreitet, das Gegenteil beweisen, z.B. durch Zeugen.
Sie sprechen das Inserat an, in dem Sie das Motorrad "ohne Garantie" angeboten haben.
Darunter ist unter verständiger Würdigung bei Privatpersonen ein Gewährleistungsauschluss zu sehen.
Nach meiner Auffassung genügt für den Ausschluss der Sachmangelhaftung die Angabe in der Annonce (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 27.06.2006 - 5 Z 161/05; BGH Urt. v. 12.01.2011 - VIII ZR 346/09
; in Annonce fälschlicherweise genannte Merkmale werden Vertragsbestandteil).
Der Käufer hat nur einen Anspruch auf Rückabwicklung, wenn er Ihnen eine arglistige Täuschung nachweisen kann und der Mangel nicht zu beheben ist.
Ich empfehle Ihnen, wenn der Käufer seine Forderung anwaltlich geltend machen sollte, ebenfalls einen Anwalt zu beauftragen, der Sie dann in Kenntnis aller Umstände und der Argumentation der Gegenseite umfassend berät.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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