am 14.11.2024 erwarb ich bei einem Gebrauchtwagenhändler eine Mercedes Benz C Klasse mit 91422 KM EZ 09.10.2007 für 6500€. Ohne Garantie aber mit Sachmängelhaftung im Kaufvertrag vermerkt. Kein Privatverkauf!
Nach circa zwei Wochen kontaktierte ich den Händler weil der Wagen stark nicht Benzin gerochen hat, außerdem war der Auspuff ziemlich laut.
Das Telefonat verlief Problemlos, ich solle vorbei kommen wegen der Mängel, jedoch erst in zwei Wochen.
Zwei Wochen später stellte ich ihm das Auto hin. Nach dem er sich vier Tage nicht gemeldet hat kontaktierte ich ihn.
Er meinte der Auspuff sei gemacht er habe jedoch zur Behebung des Benzingeruches nicht die passenden Teile bekommen und ich soll mich in KW 2 des neuen Jahres wieder melden und könne das Auto solange wieder zu mir nehmen. Dies war in KW 51.
Zu erwähnen wäre noch, dass der Händler recht unverschämt wurde beim abholen und mir durch die Blume versuchte ein schlechtes Gewissen zu machen weil ich mein Recht auf Sachmängelhaftung in Anspruch nehme und er die kosten trage müsse und das Auto doch besser ins Ausland gegeben hätte. Quasi Täter Opfer Umkehr.
Ende KW 2 gab ich das Auto wieder in seine Hände und konnte es dann nach zwei Tagen Mitte KW3 wieder abholen. Am selben Tag tankte ich noch voll und stellte das Auto wie immer in meiner Garage ab.
Der Schock kam nächsten morgen, ich roch das Benzin schon im Hof. Der Mangel war weitaus schlimmer als vorher, insgesamt waren ca. 15 Liter Sprit über Nacht ausgelaufen, eine Riesensauerei!
Noch am gleichen Tag stellte ich das Auto wieder zum Händler. Er würde den Schaden beheben.
Er hat das Auto jetzt auf den Tag genau drei Wochen. Vor einer Woche kontaktierte ich ihn, er meinte sie machen gerade alles neu.
Wie soll ich nun, auch im Zuge weiterer möglicher Mängel, weiter vorgehen? Was für Möglichkeiten gibt es?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hat der Verkäufer eines Gebrauchtwagens bei einem Mangel zunächst einmal das Recht zur Nachbesserung. Erst wenn diese Nachbesserung fehlgeschlagen ist, kann der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden. Dem Gesetz nach ( § 440 BGB ) wird vermutet, dass die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch fehlgeschlagen ist. Beide Versuche müssen sich aber auf den gleichen Mangel beziehen. Nach Ihrer Schilderung gab es hier aber erst eine Nachbesserung, die in zwei Terminen stattfand. Ein weiteres Abwarten ist daher noch zumutbar, allerdings auch nicht monatelang. Ich würde hier empfehlen, dem Verkäufer nachweisbar schriftlich eine Frist von 2 Wochen zu setzen, um hier Druck zu machen und ihn die Reparatur nicht verschleppen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.