Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Bei dem Schreiben vom Gericht handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Strafbefehl nach § 409 StPO
. Ob es sinnvoll ist, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen, kann an sich erst beurteilt werden, wenn Akteneinsicht genommen wurde. Dies ist jedoch nur durch einen Rechtsanwalt möglich. Eine pauschale Beurteilung der Erfolgsaussichten ist ohne Akteneinsicht leider nicht möglich.
Die Tagessatzhöhe wird vom Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bestimmt. Hierbei wird vom Nettoeinkommen ausgegangen, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte, § 40 II StGB
. Die Berechnung erfolgt, indem das Nettogehalt eines Monats durch 30 Tage geteilt wird. Hieraus erhält man dann das Nettoeinkommen pro Tag, woraus sich der Tagessatz ergibt. Wenn Ihr Nettoeinkommen unter dem zugrunde gelegten Tagessatz von 50,00 € liegt, bestehen durchaus gute Chancen, eine Reduzierung der Tagessatzhöhe zu erreichen.
Hinsichtlich der Formulierung des Einspruchs reicht es grundsätzlich aus, klarzustellen, dass gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt wird. Wenn Sie den Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränken wollen, müssen Sie dies mit aufnehmen. Zudem sollten Sie das Aktenzeichen angeben, damit der Einspruch zugeordnet werden kann. Sie müssen den Einspruch nicht begründen, dies kann aber sinnvoll sein, gerade wenn der Einspruch nur auf die Tagessatzhöhe beschränkt wird. Hier sollten Sie dann Gehaltsnachweise etc. beifügen. Die Formulierung könnte wie folgt lauten:
„Hiermit lege ich gegen den Strafbefehl vom….Aktenzeichen….
Einspruch
gegen die Tagessatzhöhe
ein."
Bitte vergessen Sie nicht das Datum und Ihre Unterschrift.
Den Einspruch müssen Sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dessen Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen, § 410 I StPO
.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine ganz andere rechtliche Bewertung ergeben.
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte