Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Frage beantworte ich Ihnen wie folgt:
Sie haben sich nur dann einer Sachbeschädigung schuldig gemacht, wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben. Es kommt also darauf an, ob Sie die Flasche mit Absicht auf das andere Auto geworfen haben. Ausreichend ist aber auch, wenn Sie damit gerechnet haben, möglicherweise das andere Auto zu treffen und dies „billigend in Kauf genommen haben“. Letzteres wäre der Fall, wenn Sie sich sinngemäß bei dem Wurf gesagt haben: „Da wenn schon. Dann treffe ich das Auto halt“.
Unabhängig von dieser theoretischen Unterscheidung wäre ein vorsätzliches Handeln vor Gericht jedenfalls schwer zu entkräften, wenn eine Glasflasche in Richtung eines anderen Autos geworfen wird, so dass ich nach erster Einschätzung sagen würde, dass Sie nicht damit rechnen sollten, dass das Gericht im Falle eines Einspruchs gegen den Strafbefehl von dem Vorsatz abrückt.
Die Anzahl der gegen Sie verhängten Tagessätze (20) liegt absolut im Rahmen dessen, was für eine einfache Sachbeschädigung üblicherweise verhängt wird. Ich würde sogar sagen, dass Sie diesbezüglich noch eher günstig weggekommen sind. Die Höhe der Tagessätze bestimmt sich nach Ihrem monatlichen Nettoeinkommen geteilt durch 30. Das Gericht ist bei Ihnen also von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200,- € ausgegangen.
Ein Einspruch gegen den Strafbefehl im Hinblick auf die grundsätzliche Annahme einer Sachbeschädigung halte ich aufgrund Ihrer Angaben für nicht ratsam. Sie könnten den Einspruch auf die Höhe des Tagessatzes beschränken, wenn Sie deutlich weniger verdienen.
Bedenken Sie aber, dass bei einer durchzuführenden Hauptverhandlung auch noch (weitere) Gerichtskosten auf Sie zukommen, die von 60,- € auf 120,- € steigen. Außerdem kann in einer Hauptverhandlung auch eine höhere Strafe gegen Sie verhängt werden.
Ich rate Ihnen, den Strafbefehl zu akzeptieren (es sei denn, Sie verdienen deutlich weniger als 1.200,- €).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel.: 030 / 397 492 57
Fax: 030 / 397 492 79
E-Mail: kontakt@kanzlei-cziersky-de
Diese Antwort ist vom 06.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel: 030 / 397 492 57
Web: http://www.rechtsanwalt-ausländerrecht.de
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre schnelle, präzise und aussagekräftige Antwort. Ihren Angaben zufolge werde ich die Strafe akzeptieren.
Eine Frage stellt sich mir noch, bin ich mit diesem Strafbefehl vorbestraft und existiert solch ein Eintrag lebenslang ?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vorbestraft im eigentlichen Sinne sind Sie dann schon. Denn vorbestraft ist jeder, der irgendwann einmal durch ein Strafgericht zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Es erfolgt auch ein Eintrag in das Bundeszentralregister.
Ein Eintrag in das sogenannte Führungszeugnis erfolgt allerdings nicht, es sei denn, das die hier im Raum stehende Strafe nicht Ihre erste Verurteilung wäre.
Der Eintrag im Bundeszentralregister wird in Ihrem Fall grundsätzlich nach Ablauf von 5 Jahren gelöscht.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt