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SGB IX u. Arbeitsrecht

| 8. Mai 2008 17:13 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt André Sämann

Sehr geehrter Anwalt,

seit dem 15.März`08 habe ich die Behinderteneigenschaft im Sinne des SGB IX § 2 .
Auf diesem Wege würde ich gerne erfahren, wie ich meine Rechte im aktuellen Arbeitsverhältnis umsetzen kann ?
Der Arbeitgeber ist trotz Kenntnisnahme des Behindertenstatus nicht bereit eine behindertengerechte Arbeitseinteilung vorzunehmen.
In meinem konkreten Fall geht es um eine permanent stehende Tätigkeit, die mir nach 1 1/2 bis 2 Stunden erhebliche Beschwerden in den Beinen, verbunden mit anhaltenden Schmerzen bereitet; dennoch werde ich weiterhin für diese Tätigkeit eingeteilt.
Habe ich irgend ein Rechtsmittel oder die Möglichkeit diese Tätigkeit auf der Grundlage des Behinderten-Grades zu verweigern oder gar zu kündigen
(als wichtigen Grund)?

Fest steht, dass ich diese Tätigkeit ohne ausreichende Pausen nicht mehr ausüben kann.

Meines Wissens hat die Firma keinen Betriebs- oder Personalrat.

Welche Möglichkeiten bieten sich mir an, die Tätigkeit zu wechseln ? - Kann ich dieses Thema beim Arbeitsamt vorbringen ohne das ich Nachteile, z.B. durch eine Sperre, habe ?

Vielen Dank für die Beantwortung.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Beschäftigt ein Arbeitgeber schwerbehinderte Arbeitnehmer, resultieren daraus für ihn zahlreiche Pflichten - gegenüber dem eingestellten Mitarbeiter selbst, aber auch gegenüber den zuständigen Ämtern.

Geregelt ist u.a. die Verpflichtung, Schwerbehinderte so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiter entwickeln können.

Nimmt die Leistungsfähigkeit ab, so hat der Arbeitgeber dem Schwerbehinderten einen Arbeitsplatz zuzuweisen, auf dem er seine eingeschränkte Tätigkeit noch einsetzen kann. Insbesondere besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit.

Der Arbeitgeber muss den schwerbehinderten Mitarbeiter notfalls auch versetzen. Der Arbeitgeber ist aber nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn ein schwerbehinderter Mitarbeiter außerstande ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.

All diese Ansprüche können im Klagewege durchgesetzt werden.

Soweit diese Maßnahmen vom Arbeitgeber nicht umgesetzt werden, dürfte Ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, wenn Ihnen die Arbeitsleistung unter Abwägung der Ihrer Leistung entgegenstehenden Hindernisse mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit in diesem Sinne ist z.B. gegeben, wenn das Erbringen der Arbeitsleistung nur unter Umständen möglich ist, die für den Beschäftigten eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften, objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit begründen.
Ob diese Abwägung zu Ihren Gunsten zu treffen ist, müsste anhand des Grades der Behinderung und der gesundheitlichen Auswirkungen geprüft werden.

In einem derartigen Fall könnten Sie auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen, ohne mit einer Sperrzeit rechnen zu müssen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Eigenkündigung steht der Verhängung der Sperrfrist entgegen. Die mangelnde Umsetzung des Schwerbehindertenschutzes stellt einen derartigen wichtigen Grund dar.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen

André Sämann
Rechtsanwalt
_______________________________________
Herzogswall 34
45657 Recklinghausen

Telefon 02361 370 340 0
Telefax 02361 370 340 1

Mail info@ra-saemann.com
Web www.ra-saemann.com
_______________________________________


Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Rückfrage vom Fragesteller 9. Mai 2008 | 15:17

Sehr geehrter Herr Sämann,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

Welche §§ begründen z.B. einen Anspruch auf Teilzeitarbeit?
genügt die mündl. Erklärung hinsichtlich des Leistungsverweigerungsrechts?
welcher § begründet die Unzumutbarkeit ?
wie kann ich die mangelnde Umsetzung des Schwerbehindertenschutzes, mit welchem § begründen ?
Wie kann ich den objektiven Verdacht der Gesundheitsgefährdung begründen ?

Falls erforderlich, werde ich für diese Fragen nochmals eine
Extraüberweisung tätigen; bitte nennen Sie ein Überweisungskonto!
Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Mai 2008 | 09:20

Sehr geehrte Fragestelle,

Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt:


Welche §§ begründen z.B. einen Anspruch auf Teilzeitarbeit?
-> § 81 ABs. 5 SGB IX

Genügt die mündl. Erklärung hinsichtlich des Leistungsverweigerungsrechts?
Das sollten Sie schriftlich machen.

Welcher § begründet die Unzumutbarkeit?
Dies ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen.

Wie kann ich die mangelnde Umsetzung des Schwerbehindertenschutzes, mit welchem § begründen?
Verweisen Sie insbesondere auf § 81 SGB IX .

Wie kann ich den objektiven Verdacht der Gesundheitsgefährdung begründen?
Besorgen Sie sich ein Attest.

Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt


§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
(1) 1Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. 2Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. 3Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. 4Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. 5Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richter und Richterinnen wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. 6Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an. 7Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. 8Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. 9Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. 10Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.
(2) 1Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. 2Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
(3) 1Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. 2Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
1.Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
2.bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3.Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
4.behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5.Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. 2Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. 3Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) 1Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. 2Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. 3Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

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