Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen im Hinblick auf Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gerne beantworte.
Ein Arbeitsvertrag enthält Haupt- und Nebenpflichten sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.
Zu den Nebenpflichten gehört dabei auch eine Auskunfts- und Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers.
Insoweit bejaht auch das Bundesarbeitsgericht eine allgemeine Auskunftspflicht des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses. Diese setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber ein im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis stehendes schutzwürdiges Interesse an der Information hat. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Auskunftserteilung für den Arbeitnehmer keine übermäßige Belastung eintritt.
Eine Auskunftspflicht kann sich nach herrschender Rechtsprechung auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB
ergeben.
Der Arbeitgeber muss bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis schon wissen, wo sich sein Arbeitnehmer befindet. Die Erreichbarkeit ist auch durch die Bekanntgabe der Telefonnummer nicht umfassend gewährleistet. Sollten Sie genesen, möchte der Arbeitnehmer zum Beispiel schon wissen, ob Sie wieder zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen oder ob dies durch eine räumliche Entfernung nicht möglich ist.
Allein die Tatsache, dass das das Arbeitsverhältnis nach Ihrem Vorbringen gestört ist, reicht für eine besondere Belastung allein wohl nicht aus. Auch ist die Auskunft einfach zu erbringen.
Weitere Gründe für eine besondere Belastung haben Sie nicht angegeben.
Auch ist die Anschrift Ihrer Mutter nicht die Ihre.
Natürlich kann Sie grundsätzlich niemand zwingen, dem Arbeitgeber Ihren Wohnort vorab mitzuteilen. Sie können sich allerdings gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen oder gekündigt werden wegen eines Verstoßes gegen Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Sollten Ihnen Schwierigkeiten in irgendeiner Form durch die Mitteilung der Adresse entstehen, rate ich Ihnen die Einschaltung eines Rechtsanwalts Ihres Vertrauens.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weingart
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Weingart.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Fest steht, dass ich an diesen Arbeitsplatz nicht zurückkehren werde. Ich hab Atteste und Gutachten, die bescheinigen, dass eine Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist.
Gründe sind u.a. Mobbing, Nötigung, Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetz seitens des AG, Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. (3 Jahre ununterbrochen Nachtschicht, trotz mehrfacher Anträge auf Versetzung in die Tagschicht, oder Samstags bis 22.00 Uhr arbeiten und am folgenden Morgen um 5.30 Uhr wieder anfangen)
Verstoß gegen die Fürsorgepflicht... etc.pp
Eine Frage hätt ich noch...
Wenn ich zum 28.2 selbst kündige und am 1.3 umziehe...muss ich auch dann noch eine Änderungsmitteilung machen? Ich habe vier Wochen Kündigungfrist, die ich aber nicht mehr arbeiten müsste. Bin bis zum 31.3 krankgeschrieben.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vorausgesetzt die Kündigung ist wirksam, besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter. Es gelten daher auch die Nebenpflichten weiter. Bis zum Ende der Frist sind Sie allerdings krankgeschrieben. Eine Arbeitsaufnahme ist daher unwahrscheinlich.
Sie sind telefonisch erreichbar. Auch Schriftstücke gehen Ihnen nach Ihren Angaben weiter zu. Letztendlich ist das zwar Auslegungssache, aber der Arbeitgeber dürfte in diesem Fall Probleme haben, ein berechtigtes Interesse darzulegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen auch hier weiterhelfen
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weingart
Rechtsanwalt