Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich Ihnen Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. (bei Ihnen 2.)
Bei der Einstellung im Rahmen des Quereinstiegs wird in der Regel ein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG
(Teilzeit- und Befristungsgesetz) geschlossen. Im Anschluss kann ein unbefristeter Vertrag geschlossen werden. Im Regelfall soll aber vor Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags die berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme als Lehrkraft erfolgreich absolviert werden. Ob dies geschehen ist, teilen Sie nicht mit.
Ich gehe davon aus, dass der Arbeitsvertrag nicht verlängert worden ist. Somit besteht auch kein Dienstweg mehr für Ihren Freund.
Wenn eine formelle Entscheidung/Beurteilung aufgrund des Unterrichtsbesuches erfolgt ist, kann gegen diese möglicher Weise vorgegangen werden. Dies kann jedoch nur aufgrund genauer Information und zur Verfügung stehender Unterlagen sicher beurteilt werden, insbesondere im Hinblick auf evtl. Fristen.
Noch anders ist die Rechtlage, wenn ein Besamtenverhältnis auf Probe bestand, was aber beim direkten Quereinstiegs in den niedersächsischen Schuldienst an allgemein bildenden Schulen nicht der Regelfall ist.
2. (bei Ihnen 1.)
Je nach dem genauen Wortlaut der Äußerung kann eine Straftat vorliegen. Es kommen eine Beleidigung, § 185 StGB
, eine üble Nachrede, § 186 StGB
, und eine Verleumdung, § 187 StGB
, in Betracht.
Insbesondere wird entscheidend sein, ob ein sachlich gerechtfertigtes oder zumindest vertetbares Werturteil oder eine unsachliche, persönlich diffamierende Schmähkritik vorliegt.
Bei einer Beleidigung muss binnen drei Monaten Strafantrag gestellt werden, § 194
, 77b StGB
.
Parallel können zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, §§ 1004
, 823 BGB
, und ggf. Widerruf bestehen.
3.
Diese Frage kann ich Ihnen leider nicht qualifiziert beantworten, da die pädagogische Beurteilung nicht in mein Fachgebiet (und das dieser Plattform) fällt.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag eine erste rechtliche Einschätzung bzw. Bewertung darstellt. Eine Einzelfallprüfung kann er natürlich nicht ersetzen. Es empfiehlt sich, dass Ihr Freund für das weitere Vorgehen einen Anwalt mandatiert.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Guten Tag,
der Vertrag ist nicht verlängert worden, er läuft aber erst Ende Juli aus. Meine Frage bezog sich auch auf die respektlose Äußerung und zwar, ob man auf dem Dienstweg etwas tun kann, wenn ein Vorgesetzter so etwas äußert.
Falls meine Nachfrage den Rahmen der kostenlosen Nachfrage sprengt, entschuldige ich mich im Voraus und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich darauf hinweisen würden.
Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
es kann beim direkten Vorgesetzten der Schulleiterin sowohl Dienstaufsichtsbeschwerde als auch Fachaufsichtsbeschwerde erhoben werden.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das persönliche Verhalten. Die Fachaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen die inhaltliche Beurteilung, die die Schulleiterin abgegeben hat.