Rückzahlung von Ausbildungskosten
| 01.08.2006 14:59
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Klaus Wille
Guten Tag,
ich bin selbstständiger Versicherungsvertreter im Hauptberuf nach
§§ 84,92,92 a HGB (Einfirmenvertreter) für eine Versicherungsgesellschaft. So steht es in meinem Versicherungsvertretungsvertrag drin.
Meine Frage ist, ob ich die Möglichkeit habe irgendwie eine fristlose Kündigung gegenüber dem Unternehmen aussprechen kann, denn da ich keine Provisionsvorschüsse - wie bisher - sondern nur noch aus Guthaben auf meinem Provisionskonto bezahlt werde. Da meine Kündigungsfrist lt. Vertrag 3 Monate zum Quartalsende ist, stellt dies eine finanzielle Bedrohung für mich da, weil ich nicht über die entsprechenden privaten Rücklagen verfüge.
Weiterhin habe ich am 17.9.2004 die Prüfung zum Versicherungsfachmann BWV bei diesem Unternehmen abgelegt.
Im Vertrag habe ich folgende Klausel separat unterschreiben müssen
"Herr..... erklärt sich damit einverstanden, einen anteiligen Kostenbetrag in Höhe von 5115 Euro an die Versicherungsgesellschaft zu erstatten, falls er aufgrund einer von ihm ausgesprochenen Kündigung oder durch Einstellung seiner Tätigkeit innerhalb von 2 Jahren nach erfolgreich abgelegter Prüfung aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet.
Das gleiche gilt, sofern er innerhalb desselben Zeitraumes durch sein Verhalten Anlaß gibt, das Vertrauensverhältnis durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu beenden."
Meine Fragen sind halt, ob ich vor dem 18.9.06 kündigen kann ohne zurückzuzahlen, oder ist der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wird verbindlich?
Zweitens wie komme ich ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (s.o. wegen der Bezahlung) aus dem Vertrag?
Vielen lieben Dank für Ihre Bemühungen!
-- Einsatz geändert am 01.08.2006 15:13:26
Eingrenzung vom Fragesteller
01.08.2006 | 15:06
Sehr geehrter Fragesteller,
Fragen und Einsatz stehen in keinem Verhältnis. Sie sollten über eine angemessene Erhöhung nachdenken.
Mit freundlichen Grüßen
J. Dehe
Rechtsanwältin
afdd
Eingrenzung vom Fragesteller
01.08.2006 | 15:19
Sehr geehrter Fragesteller,
durch Ihre Erhöhung auf EUR 20,00 sehe ich, dass Sie meine Zeilen gelesen haben. Hierfür vielen Dank.
Auch eine Erhöhung auf EUR 20,00 ist nicht angemessen.
Der Mindestbetrag für eine Frage beträgt EUR 15,00, sofern diese schnell und ohne große Recherche beantwortet werden kann. Sie stellen 2 Fragen, deren Beantwortung auch mit einem entsprechenden Haftungsrisiko belegt ist.
Auf jeden Fall bedanke ich mich nochmals,dass Sie meinen Hinweis dem Grunde nach ernst genommen haben.
Mit freundlichen Grüßen
J. Dehe
Rechtsanwältin