Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn die Vertragsklausel tatsächlich so lautet, dass bei Ausscheiden aus dem Unternehmen der offene Restbetrag sofort fällig ist, ohne dass es darauf ankommt, wer und aus welchen Gründen gekündigt hat, und ob bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers nicht erforderlich sein soll, so verstößt diese Klausel gegen § 307 BGB
und ist unwirksam, denn Sie werden durch diese Klausel unangemessen benachteiligt.
Das BAG hat in einem Fall der Eigenkündigung des Arbeitnehmers entschieden:
Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein schützenswertes Interesse an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags hat. Vielmehr ist es ihm zumindest in einem solchen Falle zuzumuten, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen abzuwickeln, dh. unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne... vgl. BAG, Urteil vom 12. 12. 2013, Az.: 8 AZR 829/12
.
Von daher ist davon auszugehen, dass die Klausel Ihre Kündigungsmöglichkeit unangemessen erschwert und Sie damit benachteiligt, was zur Unwirksamkeit nach § 307 BGB
führt. Damit können Sie das Darlehen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Tilgung ratensweise zurückzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
11. Februar 2019
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11:41
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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