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Rückübertragung einer Immobilie im Scheidungsfall

2. November 2010 14:20 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holmar Köstner

Es gibt eine Immobilie die aktuell als Schenkung an die Ehefrau übergehen soll.
Lässt sich in einem Vertrag rechtssicher regeln, dass im Falle der Scheidung die Immobilie wieder auf den ehemaligen Schenker zurück zu übertragen ist?
Welche Kosten sind damit verbunden?
Was ist besonders zu beachten?

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

erlauben Sie vor einer Antwort den Hinweis, dass diese Plattform nicht geeignet ist, die persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen. Es kann Ihnen hier ausschließlich eine erste und meist überschlägige Einschätzung der Rechtslage geboten werden. Zudem basiert meine Antwort auf Ihren Angaben. Das Weglassen oder Hinzufügen wichtiger Informationen kann die rechtliche Bewertung völlig anders ausfallen lassen.
Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1.
Durch einen notariellen Vertrag können Sie nicht nur die unentgeltliche Übertragung des Grundbesitzes auf Ihre Ehefrau vereinbaren, sondern auch die Pflicht zur Rückübertragung für den Fall einer Scheidung der Ehe.
Der Entwurf eines entsprechenden Vertrages kann durch den Notar erfolgen. Kosten fallen für den Entwurf nur an, wenn der Notar danach nicht mit der Beurkundung beauftragt wird.

2.
Die Höhe der Kosten hängt für den Notar und das Grundbuch vom Verkehrswert des Grundbesitzes ab. Mangels näherer Angaben hierzu ist mir eine Kostenschätzung nicht möglich.

3.
Falls Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sollten Sie in dem notariellen Vertrag eine Regelung des Inhalts treffen, dass der Grundbesitz bei einem Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleibt und dass eine Wertveränderung im Zeitraum zwischen der unentgeltlichen Übertragung und einer evt. Rückübertragung ebenfalls keine Berücksichtigung findet, also kein Wertausgleich gefordert werden kann.
Auch für den Fall einer anderweitigen Güterstandsvereinbarung empfiehlt sich eine klarstellende Klausel, dass eine Wertveränderung der Immobilie keine Berücksichtigung finden soll.

Bitte beachten Sie ferner, dass bei Übertragung und Rückübertragung des Grundbesitzes jeweils voraussichtlich Grunderwerbssteuern anfallen werden. Ebenso ist möglich, dass Schenkungssteuern anfallen, wenn die Freibeträge für Ehegatten überschritten werden sollten.

Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen der Möglichkeiten beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

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