Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Verpflichtung zur Wahl eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden besteht nicht, da der Vorstand durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten wird und damit eine Vertretung im Außenverhältnis gesichert ist, § 26 BGB
.
Insoweit bedarf es keine Bestellung eines Notvorstandes. Der angekündigte Rücktritt wird mit Ausspruch auf der Mitgliederversammlung wirksam.
2. Die Bestellung eines kommissarischen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geht aus den beigefügten Regelungen nicht hervor. Insoweit sehe ich hier nicht die Möglichkeit einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes kommissarisch zu bestimmen, insbesondere, da der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes den Verein auch im Außenverhältnis vertreten kann. Etwas anderes gilt nur, wenn die Satzung an andere Stelle etwas regelt.
3. Die Wahl eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes erachte ich als nicht mehr möglich, da die Mitglieder hierüber nicht mehr rechtzeitig informiert werden können. Selbst wenn alle anwesenden Mitglieder unter Verzicht auf die erforderliche Form und Frist der Wahl eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes zustimmen würde, fehlt aber die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder. Da ein solcher Beschluss im Zweifel unwirksam ist, wäre entweder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder aber der Wahltermin im nächsten Jahr abzuwarten.
4. Die beste Lösung hängt von dem Vorsitzenden des Vorstandes ab. Traut sich dieser zu den Verein für das nächste Vereinsjahr alleine zu führen, bedarf es keiner außerordentlichen Mitgliederversammlung für die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes. Ist der Vorsitzende hingegen auf einen Stellvertreter angewiesen, sollte eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand hat im Zweifel darüber abzustimmen, welche Maßnahmen er vornimmt, § 36 BGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 23.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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