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Rücktritt einer verbindlichen Bestellung

| 10. Januar 2015 15:46 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Hallo,
wir haben im November 2014 über einen Finanzberater eine verbindliche Bestellung einer Phtovoltaikfreiflächenanlage unterschrieben.
Dort steht die geplante Nennleistung, der vorrauss.Nettokaufpreis und der ca.kw/P Preis
drin.
Aber leider kein Liefer- oder -ausführungsdatum.
Die Anlage, in die wir Investieren wollten,(mündliche Absprache),
war leider ausverkauft.
Nun hat uns unser Finanzberater ein neues Angebot zu wesentlich anderen
Konditionen unterbreitet, welches uns aber nicht zusagt.
Nun möchten wir von der verb. Bestellung zurücktreten.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Eines Rücktritts von der "verbindlichen Bestellung" bedarf es an sich – soweit ich das "aus der Ferne" beurteilen kann – nicht.

Denn indem Sie verbindlich eine Photovoltaikanlage bestellt haben, haben Sie dem Finanzberater rechtlich betrachtet angeboten, einen Vertrag über den Erwerb einer solchen Anlage zu schließen.

Dieses Angebot hat Ihr potenzieller Vertragspartner, offenbar weil die ursprünglich ins Auge gefasste Anlage nicht mehr lieferbar ist, nicht angenommen, sondern Ihnen stattdessen seinerseits ein Vertragsangebot unterbreitet (vgl. § 150 Abs. 2 BGB ).

Es ist nun an Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

II. Da Ihnen die neu vorgeschlagenen Konditionen nicht zusagen, sollten Sie dem Finanzberater mitteilen, dass Sie sein Angebot nicht annehmen möchten.

Ergänzend können Sie darauf hinweisen, dass Ihre verbindliche Bestellung nach § 146 BGB erloschen ist, weil der Finanzberater Ihr darin liegendes Vertragsangebot nicht angenommen hat.

Ich hoffe, dass ich Ihnen damit weiterhelfen konnte. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 12. Januar 2015 | 12:45

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