Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine rückwirkende Kündigung oder Anfechtung kommt nach Ihren Angaben nicht in Betracht. Möglich ist eine außerordentliche Kündigung des Vertrages, soweit hier noch Dienstleistung seitens des Vertragspartners offen stehen.
2. Sollten die Leistungen laut Coachingvertrag bereits vollständig erbracht sein, besteht allerdings für eine außerordentliche Kündigung kein Raum, da die Dienstleistung bereits erbracht wurde.
3. Anders als im Kaufrecht besteht leider nicht die Möglichkeit bei einem Dienstleistungsvertrag Nacherfüllung, Rücktritt oder eine Minderung zu verlangen. Der Anspruch auf Zahlung einer Dienstleistung bleibt auch für den Fall einer Schlechtleistung erhalten.
4. Möglich ist aber im Falle einer Schlechtleistung bei einem erlittenen Schaden, Schadensersatz zu verlangen und mit diesem Schadensersatz gegen das Honorar des Dienstleisters aufzurechnen. Bei einer zu begründenden Schlechtleistung mit einem Schadensersatzanspruch können Sie mit der noch fälligen Zahlung aufrechnen.
5. Sollte der Coachingvertrag mit einem Darlehensvertrag kombiniert worden sein, der es Ihnen ermöglicht die Zahlung ratenweise vorzunehmen, wäre hierbei noch zu prüfen, ob Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht. Dies kann sich ergeben, wenn der Vertrag per Email oder Online geschlossen wurde und nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde oder aber ein Darlehensvertrag geschlossen wurde.
6. Im Ergebnis haben Sie bei Schlechtleistung und einen daraus erlittenen Schaden einen Schadensersatzanspruch der zu beziffern ist. Mit diesem Anspruch können Sie die Aufrechnung gegenüber der restlichen Forderung erklären. Die Widerrufsmöglichkeit wäre dann gesondert zu prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Guten Tag Herr Schröter,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Der Vertag steht noch offen, zumal einige Leistungen noch nicht wie versprochen erfüllt wurden. Wie ich raushören konnte, besteht hier die Möglichkeit für eine außerordentliche Kündigung. Ebenso wurde der Vertrag per Telefon und E-Mail geschlossen und ebenfalls wurde ich über mein Widerrufsrecht nicht aufgeklärt! In meinem Fall kommt noch hinzu das ich die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da ich seit längerer Zeit krankheitsbedingt ausgefallen bin und noch ausfallen werde.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Da der Vertrag per Email bzw. telefonisch geschlossen wurde steht Ihnen mangels Belehrung noch immer ein Widerrufsrecht zu.
Grundsätzlich kann das Dienstleistungsunternehmen bei einem Widerruf Wertersatz für die erbrachte Leistung geltend machen.
Gemäß § 357 Abs. 8 BGB
haben Sie aber Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Vergütung, wenn Sie nicht ausdrücklich verlangt haben, dass das Unternehmen mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Da hier keine Widerrufsbelehrung erfolgt ist und Sie demzufolge nicht verlangt haben, dass die Leistung vor Ablauf der Widerrufsbelehrung beginnt, steht Ihnen die Rückzahlung der geleisteten Zahlung zu.
Nachfolgend die Regelung des § 357 Abs. 8 BGB
:
Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder über die Lieferung von Fernwärme, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt