Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht gemäß § 323 I BGB erst dann, wenn die vertragsgemäße Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde und erfolglos eine angemessene Frist zur Nachleistung gesetzt wurde.
Hier kann ein Leistungsmangel bestehen, wenn das angebotene Buffet nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspräche und Sie auf diesen Umstand unter Aufforderung der Zusendung eines neuen Buffetangebotes auch hingewiesen hätten.
Entscheidend ist jedoch, was vertraglich vereinbart wurde. Hierzu sollten Sie im Rahmen der Nachfragemöglichkeit weitere Angaben machen. Vertragsbestandteil könnten z.B. die in der Speisekarte des Restaurants aufgeführten Speisen (von eben dieser Qualität) geworden sein, wenn die Speisekarte auch Gegenstand der Vertragsverhandlungen geworden ist.
Die bloße Unzufriedenheit mit dem Buffetangebot ist jedenfalls für einen Leistungsmangel pauschal nicht ausreichend.
Bezüglich der Zahlungsmodalitäten ist wiederum die vertragliche Vereinbarung entscheidend. Wurde lediglich eine Vorauszahlung von 500,- Euro vereinbart, kann das Restaurant nicht spontan weitere 1000,- Euro Vorauszahlung verlangen.
Der gesetzliche Grundsatz lautet im Falle eines Bewirtungsvertrages jedenfalls – erst das Essen (das Werk) – dann die Vergütung.
Möglich wäre, jedoch unter Einhaltung von Fristen, den Vertrag zu widerrufen, wenn der Vertrag ausschließlich gemäß § 312b BGB unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (also z.B. per Telefon) zustande gekommen wäre (sog. Fernabsatzvertrag).
Hierzu können Sie im Rahmen der Nachfragemöglichkeit weitere Angaben machen.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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