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Rücktritt bei Grundstückskauf

5. März 2007 17:58 |
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Vertragsrecht


Wir haben ein Ferienhaus von einem Projektent- wickler gekauft. Der Grundstückskaufvertrag regelt das Erbbaurecht und klärt, wie beschreibt das zu erstellende Ferienhaus, sowie das Fertigstellungsdatum.
Nun läßt sich nach dem schleppenden Fortgang des 1. Bauabschnittes bereits erkennen, dass die Fertigstellung zum 30.06.d.J. nicht eingehalten werden kann. Der 1. Bauabschnitt wurde bereits um 3 Monate überzogen. Der Projektentwickler ist (mündlich) bereit, unser Ansinnen positiv zu regeln.
Daher folgende Fragen:
* was ist bei einer Rückabwicklung zu beachten?
* welche steuerlichen Aspekte sind zu berücksichtigen?
* wird die Grunderwerbssteuer rückerstattet?

Wenn wir uns mit dem Projektentwickler gütig einigen können, kann dann Schadensersatz ausgeschlossen werden?

Mit Dank und freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:

Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass die nachstehende Prüfung lediglich summarisch erfolgen kann, da der zugrundeliegende Kauf-/Bauvertrag und die darin enthaltenen Regelungen nicht bekannt sind.

Sofern Sie sich mit dem Projektentwickler einvernehmlich über eine Rückabwicklung einigen, sollten Sie gemäß § 16 Grunderwerbssteuergesetz die gezahlte Grunderwerbssteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Es ist aber dringend erforderlich, mit dem Finanzamt in diesem Fall vorab in Kontakt zu treten, und ggf. auch die konkreten Rückabwicklungsmodalitäten im Vertrag zu besprechen.Hierbei gehe ich allerdings nur von einer einvernehmlichen Lösung aus, welcher der "Projektentwickler" uneingeschränkt zustimmt.

Stimmt dieser einem einvernehmlichen Rückerwerb und Übertragung nicht zu, so haben Sie eher schlechte Karten.

Für einen Rücktritt vom Bauvertrag müssten Sie dem Auftragnehmer zunächst eine angemessene Nachffrist setzen. Diese sind gerade bei Bauverträgen recht großzügig bemessen und dürften allemal über drei Monaten liegen.

Bei einer einvernehmlichen Lösung dürften keine großen Probleme entstehen. Sie sollten sich nur möglichst frühzeitig wegen der Grunderwerbssteuer an das zuständige Finanzamt wenden.

Sollte eine einvernehmliche Lösung, entgegen der mündlichen Zusage doch nicht möglich sein, so sollten Sie sich überlegen, ob Sie das Ferienhaus überhaupt nicht mehr haben wollen oder ob Sie damit zufrieden wären, wenn Sie ggf. den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz (hierzu wäre eine Mahnung erforderlich) verlangen, aber grundsätzlich an dem Vertrag festhalten.

Ich würde Ihnen grundsätzlich dazu raten, in diesem Fall am Vertrag festzuhalten, da eine von Ihnen zu setzende angemessene Nachffrist über drei Monaten liegen dürfte und Sie damit wiederum wohl keinen Rücktrittsgrund hätten.

Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste rechtiche Orientierung geben und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

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