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Rücktritt PKV in die GKV – für wie lang muss das Gehalt reduziert werden

29. März 2015 21:28 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mich telefonisch mit einer der großen GKV über die Möglichkeiten der Rückwechsel von der PKV in die GKV informiert. Dort wurde mir folgendes gesagt: Die früher geltende Regel, wo man das Gehalt für mindestens 1 Jahr unter die Versicherungspflichtgrenze drücken musste, um einen permanenten Rücktritt in die GKV zu ermöglichen, schon in 2013 abgeschafft wurde. Laut dieses GKV Unternehmens, sei der Rückkehr auch mit relativ kürzerer Reduzierung des Monatsgehaltes möglich (z.B. über Verringerung der Arbeitszeit). Krankenversicherungspflicht solle gleich nach der Änderung des Gehaltes eintreten.

Ich bin Angestellter und bin seit 2012 PKV versichert.

Hier meine Fragen:
1.
Ist die obengenannte Information von GKV korrekt?

2.
Für wie lang müsste mein Gehalt die monatliche Grenzwert 4 575 EUR untersteigen, damit mich Arbeitgeber mich als einen Krankenversicherungspflichtigen melden müsste?

3.
Für wie lang müsste mein Gehalt die monatliche Grenzwert 4 575 EUR untersteigen, damit ich NICHT wieder in die PKV müsste? Anfang des Gehaltverrinerung wäre im Mai oder Juni.

Danke

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Ist die obengenannte Information von GKV korrekt?

Ja, diese Angabe ist korrekt.

Die Versicherungspflicht tritt bei Unterschreiten der JAEG ein.

Überschreitet das Entgelt nach Eintritt von Versicherungsfreiheit die JAE-Grenze nicht mehr, tritt sogleich Versicherungspflicht ein. Eine § 6 Abs. 4 S. 1 SGB V entsprechende Regelung fehlt (vgl. BSG, NZS 1994, 21 /22).

Für Mitglieder, deren Versicherungspflicht o. Familienversicherung endet, setzt sich nach Abs. 4 die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht/Familienversicherung als frw. Mitgliedschaft fort (S. 1).Vorversicherungszeiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2) sind nicht erforderlich.

2.
Für wie lang müsste mein Gehalt die monatliche Grenzwert 4 575 EUR untersteigen, damit mich Arbeitgeber mich als einen Krankenversicherungspflichtigen melden müsste?

Da die Versicherungspflicht sofort eintritt, reicht ein Monat des Unterschreitens.

Hier kommt dann § 188 Abs. 4 SGB V ins Spiel, der im Jahr 2013 eingeführt worden ist.

Wenn man die JAEG wieder überschreitet, würde man aus der Versicherungpflicht wieder ausscheiden.

Durch § 188 Abs. 4 bleibt man aber freiwilliges Mitglied der GKV, außer man erklärt innerhalb eine Frist seinen Austritt.
Das wollen Sie aber nicht.

Sie bleiben dann als freiwillig versicherter in der GKV.

3.
Für wie lang müsste mein Gehalt die monatliche Grenzwert 4 575 EUR untersteigen, damit ich NICHT wieder in die PKV müsste? Anfang des Gehaltverrinerung wäre im Mai oder Juni.

Wie unter 2 reicht 1 Monat.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 31. März 2015 | 00:56

Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,

Vielen Dank für Ihre Antwort. Muß hier auch Urlaubs bzw.Weinachtsgeld betrachtet werden oder nicht?

Unten ein Beispiel. Würde hier die Versicherungspflicht in Juni oder oder in Juli oder überall eintreten?

Danke
--------------

Beispiel (Teilzeit 35Stundenwoche)

Mai Brutto (Vollzeit) über 4.575€
Juni Brutto (35Std)+Urlaubsgeld über 4.575€
Juli Brutto (35Std) unter 4.575€
August Brutto (35Std) unter 4.575€
Sept Brutto (Vollzeit) über 4.575€

!!Aber!!
Brutto(35Std)x12+Urlaubsgeld+Weinachtsgeld liegt ÜBER 54.900€

----------------

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. März 2015 | 03:26

Ja, Weihnachtsmann- und Urlaubsgeld müssen berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 29. März 2015 | 21:05

Hier ergänze ich noch die Fundstelle zu diesem Teiltext:"Für Mitglieder, deren Versicherungspflicht o. Familienversicherung endet, setzt sich nach Abs. 4 die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht/Familienversicherung als frw. Mitgliedschaft fort (S. 1).Vorversicherungszeiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2) sind nicht erforderlich."(Becker/Kingreen, SGB V
4. Aufl. 2014, § 6 SGB V ).

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