Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
1/ Welche Optionen bestehen in der neuen Situation bezgl. der Krankenversicherung? Müssen oder können Ehefrau und Tochter in die GKV gehen?
Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen (§§ 3,6 MuSchG
) sowie der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert. Dies bedeutet, dass die Ehefrau und die Tochter nicht in die GKV aufgenommen werden können. Die Ehefrau muss selber sowohl die Versicherungsbeiträge als auch den bislang vom Arbeitgeber übernommenen Anteil übernehmen.
Es besteht aber eine Möglichkeit für eine Rückkehr in die GKV während der Elternzeit: Falls die Ehefrau eine Teilzeitbeschäftigung ausüben würde und das Gehalt über 400 Euro monatlich und
unterhalb der für die Person maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze
liegt, könnte dann die Ehefrau in die GKV wechseln. Dies gilt auch für eine beitragsfreie Familienversicherung der Tochter, denn obwohl das Einkommen des Ehemaannes höher als die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist (Abschlusstatbestand für eine kostenfreie Familienversicherung), ist dieser nicht mit der Tochter verwandt. Deshalb wäre eine Familienversicherung über die Ehefrau möglich, auch wenn die übrigen Kriterien des § 10 Abs. 3 SGB V
vorliegen. Dies ist aber nur so, wenn die Ehefrau die Tochter überwiegend unterhält, wovon ich ausgehe. Sollte die Ehefrau nach Ende der Betreuung wieder arbeiten und Entgelt über die Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehen, kann diese in die PKV zurückkehren.
2/ Wie verhält es sich mit dem Baby? Versicherung in der PKV beim Ehemann? Oder bei der PKV der Ehefrau? Oder (pflicht)-Mitgliedschaft in der GKV während der Elternzeit?
Bleibt die Ehefrau privat krankenversichert, muss das Kind privat krankenversichert sein; Trifft bei der Mutter die o.g. Ausnahme (Teilzeitbeschäftigung zw. 400€ und der Versicherungspflichtgrenze) zu und wechselt diese in die GKV, kann hier abweichend das gemeinsame Kind nicht kostenfrei in die Familienversicherung aufgenommen werden, da das Einkommen des Vaters über die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Dies gilt aber nur, wenn das Gesamteinkommen des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten (hier: Ehemann) höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds der GKK (hier: Ehefrau).
3/ Welche Auswirkungen hat dies auf den steuerfreien AG-Zuschuss beim Ehemann?
Die Situation der Ehefrau dürfte keinen Einfluss auf den vom Ehemann erhaltenen Zuschuss haben.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht
Sehr geehrter Herr Grüneberg,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Könnten Sie bitte die Antwort zu Frage 3 noch etwas genauer ausführen: Entsprechend Ihrer Antwort gehe ich davon aus, dass die komplette Familie in der PKV sein wird (eventuell mit der Ausnahme einer von Ihnen beschriebenen Teilzeitbeschäftigung > €400 - aber diese wird, wenn überhaupt, wohl erst in einiger Zeit ein Thema werden).
Ist es korrekt, dass dann zumindest der Krankenkassenbeitrag der Ehefrau beim AG-Zuschuss des Ehemanns mit berücksichtigt werden kann, d. h. dass hier der Maximalsatz beansprucht werden kann? Wenn ja, ab welchem Zeitpunkt ist dies möglich? Ab dem Beginn der Mutterschutzzeit?
Danke & Grüße
Ich nehme Stellung zur Nachfrage wie folgt:
Versicherungsbeiträge für den berufstätigen Ehegatten eines Arbeitnehmers sind für die Zeit der Elternzeit bei der Bemessung des Zuschusses nicht zu berücksichtigen, wenn für diese Zeit eine Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
(versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer) ausgeschlossen wäre (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung
69. Ergänzungslieferung 2010, § 257 SGB V
, Rn. 16).
Dies bedeutet nach meiner Rechtsauffassung, dass nur für das neugeborene Kind eine Erhöhung Ihres Zuschusses in betracht käme, da Ihre Frau von der Familienversicherung ausgeschlossen wäre.
Dazu ergänzend:
"Die Besprechungsteilnehmer stellen klar, dass für die Ermittlung der Höhe des Beitrags-zuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer auch die Aufwendungen für seine privat krankenversicherten Angehörigen zu berücksichtigen sind, wenn diese im Falle der Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers nach § 10 SGB V
familienversichert wä-ren. Dabei gehören zu den zuschussfähigen Aufwendungen sämtliche Leistungen, die mit den in § 11 SGB V
bezeichneten Leistungsarten im Kern vergleichbar sind. Nicht erforder-lich ist, dass die private Versicherung des Arbeitnehmers und die seiner Angehörigen bei demselben Versicherungsunternehmen bestehen." (Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen
Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit
über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs
am 25./26.04.2006)