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Zurück von PKV zu GKV

29. März 2015 13:40 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Hallo,

ich bin weiblich, fast 54 Jahre alt und arbeite ab 1.5.15 Teilzeit und komme somit hochgerechnet in 2015 auf ein Jahresgehalt ganz knapp (43€) unter die JAEG von 54.900€.

Muss mich mein Arbeitgeber hinsichtlich der JAEG-Prognose 2015 sofort gesetzlich krankenversichert melden ab 1.5.15?
Oder muss er dies erst ab Januar 2016 machen, wenn ich das ganze Jahr Teilzeit arbeite und nur noch auf ca. 52.000€ komme?
Was muss ich jetzt tun?

Was muss ich noch beachten, wenn ich zurück möchte in die gesetzliche KV?
Wann muss ich meine PKV kündigen um zu vermeiden, dass ich doppelte Beträge bezahle?
Und vor allem, ich möchte unter allen Umständen vermeiden, evtl. zurückzumüssen in die PKV, weil irgendwas nicht passt.

Wie kann ich die Rückstellungen meiner privaten KV nutzen für Zusatzversicherung, bzw. was ist sinnvoll?

Was können Sie mir noch raten?

Vielen Dank.

Eingrenzung vom Fragesteller
29. März 2015 | 13:55
Eingrenzung vom Fragesteller
29. März 2015 | 16:57

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Muss mich mein Arbeitgeber hinsichtlich der JAEG-Prognose 2015 sofort gesetzlich krankenversichert melden ab 1.5.15?

Ja, mit Unterschreiten der JAEG und negativer Steigerungsprognose tritt automatisch Versicherungspflicht ein.

"Entsteht die Versicherungspflicht wegen Absenkung des Entgeltes, so entsteht Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 ohne Befreiungsmöglichkeit." (BeckOnlinekommentar zum SGB V; § 6 Rn. 19).



2. Oder muss er dies erst ab Januar 2016 machen, wenn ich das ganze Jahr Teilzeit arbeite und nur noch auf ca. 52.000€ komme?

Nein, siehe Frage 1.


3. Wann muss ich meine PKV kündigen um zu vermeiden, dass ich doppelte Beträge bezahle?

Sobald die Versicherungspflicht eintritt, können Sie die PKV kündigen.

Nach § 205 Abs. 2 VVG binnen drei Monaten rückwirkend kündigen, wenn Sie dem Versicherungsunternehmen den Eintritt der Pflichtversicherung binnen 2 Monate nach Eintritt mitteile, wobei der Versicherer Sie in Textform aufzufordern hat.

4. Wie kann ich die Rückstellungen meiner privaten KV nutzen für Zusatzversicherung, bzw. was ist sinnvoll?

Die Rückstellungen verfallen zu Gunsten der Versichertengemeinschaft und des Unternehmens.

Die PKV-Unternehmen bieten aber oftmals eine Umwandlungsmöglichkeit in eine Zusatzversicherung an, was für Zähne bspw. sehr sinnvoll sein kann.

5. Was können Sie mir noch raten?

Diese Frage ist zu unspezifisch und da alle anderen Fragen beantwortet sind,kann ich Ihnen allenfalls raten, weiterhin gesund zu bleiben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 30. März 2015 | 09:29

Vielen Dank für Ihre Ausführungen.

Nochmal zu meinem Verständnis:
Was passiert, wenn ich ab 1.5.15 gesetzlich versichert werde, das Jahresentgelt 2015 aufgrund von unerwarteter Einmal-Zahlung oder Gehaltserhöhung aber doch am Ende über der JAEG landet? Trifft dann auch die negative Steigerungsprognose ein? Bzw. was wäre dann zu tun? Kann ich dann z.B. durch unbezahlten Urlaub das Jahresgehalt drücken? Ich beabsichtige,teilzeitbeschäftigt zu bleiben, d.h. das Jahresgehalt wird nicht mehr steigen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. März 2015 | 12:01

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfragen beantworte ich ferne wie folgt:

Wenn die Zahlung unerwartet ist, haben Sie auf keinen Fall etwas zu befürchten.

Allerdings kommt es auf eine Steigerungsprognose auch nicht mehr an, wenn Versicherungspflicht eingetreten ist, gilt gem. § 188 Abs. 4 SGB V die obligatorische Anschlussversicherung als freiwillig versichertes GKV Mitglied.

Da sich die Rechtsprechung noch nicht geäußert hat, könnte man aber annehmen, dass diese weiter gilt, so dass bei entsprechender Prognose eben keine Versicherungspflicht eintritt.

Ihre weiteren Fragen gehen über eine reine Verständnisfrage hinaus, so dass es mir nach den AGB des Plattformbetreibers verwehrt ist, darauf weiter einzugehen, zumal Sie Ihre Frage selbst 2 mal eingegrenzt haben.

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

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