Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Gemäß § 45 SGB X
kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt sowohl für die ZUKUNFT als auch für die VERGANGENHEIT zurückgenommen werden.
Eine Rücknahme kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Verwaltungsakt (=Leistungsbescheid) von ANFANG an, d.h. bei seinem Erlass rechtswidrig ist.
Nach § 45 Abs.2 SGB X
darf ein begünstigender Bescheid nicht zurückgenommen werden, wenn sich der Leistungsempfänger auf VERTRAUENSSCHUTZ berufen kann.
Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte ERBRACHTE Leistungen VERBRAUCHT hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte NICHT berufen, wenn
1. Der Verwaltungsakt durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde
2. Der Verwaltungsakt auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht
3. Der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte
Anhaltspunkte dafür, dass in Ihrem Fall der Vertrauensschutz ausgeschlossen ist, kann ich bislang bei Ihnen nicht erkennen.
Sie haben im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit die Leistungen verbraucht.
Des Weiteren spricht für den Vertrauensschutz, dass die Rücknahme erst lange Zeit nach dessen Erlass erfolgt ist und Sie Ihre Lebensführung im Hinblick auf Ihr Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes nicht unerheblich verändert haben.
Sie haben nämlich kein Bafög für die Zeit des Studiums erhalten. Wäre die Rente nicht gezahlt worden, hätten Sie höchstwahrscheinlich Bafög erhalten.
M.E. liegt Vertrauensschutz vor, so dass der Verwaltungsakt trotz Rechtswidrigkeit nicht zurückgenommen werden darf.
Sollte allerdings aus irgendwelchen Gründen der Vertrauensschutz entfallen, stellt sich die Frage für welchen Zeitraum die Rentenversicherung die Halbwaisenrente zurückfordern darf.
Bei begünstigenden Verwaltungsakten mit Dauerwirkung gilt die Vorschrift des § 45 Abs.3 SGB X
.
Bescheide über wiederkehrende Leistungen z.B. Halbwaisenrenten gehören hier dazu.
Bei den in dieser Vorschrift genannten Fristen handelt es sich um AUSSCHLUSSFRISTEN.
Danach kann in der Regel nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der BEKANNTGABE des BESCHEIDES eine Rücknahme erfolgen.
Bis zum Ablauf von 10 Jahren kann der Bescheid zurückgenommen werden, wenn
1. Unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden
2. Die Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt war.
3. Der Bescheid mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
Kann Ihnen die Rentenversicherung also nachweisen, dass der Bescheid auf Angaben beruht, die Sie vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht haben, käme eine Rücknahmefrist von 10 Jahren nach Bekanntgabe ( also 1999) in Betracht.
Weist die Rentenversicherung Ihren Widerspruch zurück, dann können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben.
Im Sozialgerichtlichen Verfahren fallen keine Gerichtsgebühren an.
Sie müssen die Kosten eines von Ihnen beauftragten Anwalts zahlen, falls Sie vor Gericht verlieren und Ihnen keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
Sie sollten daher Prozesskostenhilfe beantragen. Sprechen Sie Ihren Anwalt darauf an!
Folgende Anwaltskosten würden ohne PKH anfallen:
Verfahrensgebühr 250,00 EUR
Terminsgebühr 200,00 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
Zwischensumme 470,00 EUR
19 % Umsatzsteuer 89,30 EUR
Gesamt 559,30 EUR
Hinzu kommen noch Kopierkosten und eine eventuelle Einigungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
Wenn Sie vom Gericht zur Zahlung verpflichtet werden, können Sie selbstverständlich um Ratenzahlung bitten.
Dies liegt allerdings im Ermessen der Behörde, ein Rechtsanspruch besteht insoweit nicht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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