Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Zunächst darf ich Sie dahingehend beruhigen, als dass die Erbschaft Ihres Mannes nicht zur Deckung der Heimosten Ihrer Mutter heran gezogen werden können.
So bleiben im Rahmen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft die einzelnen Vermögensgegenstände der Ehegatten grundsätzlich getrennt.
Da im Rahmen des Elternunterhalts entsprechend § 1601 BGB
wiederum nur Verwandte in gerade Linie unterhaltspflichtig sind, haftet das Vermögen Ihres Mannes und somit auch die Erbschaft nicht für Ihre Unterhaltsverpflichtungen.
Eine Umwandlung der Erbschaft in eine selbst genutzte Immobilie ist somit aus meiner Sicht nicht notwendig.
Im Übrigen gibt es keine starren Grenzen hinsichtlich des Schonvermögens.
In der Regel wird zumindest ein Betrag in Höhe von 5 Prozent des von dem Unterhaltspflichtigen in seinem Erwerbsleben erzielbaren Bruttoeinkommens anzusetzen sein. Daneben muss eine selbst genutzte Immobilie grundsätzlich nicht verwertet werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 25.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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