Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Studenten sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt auch für so genannte Werkstudenten, die durch die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Studiums entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
wegen dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht vorrangig versicherungspflichtig werden.
Dies hat für Sie den Nachteil, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber nicht nach § 249 SGB V
an den Beiträgen beteiligt wird, sondern Sie diese entsprechend § 250 SGB V
alleine tragen müssen.
Ihre Versicherungspflicht hat hierbei automatisch mit dem Beginn des Semesters begonnen. Eine Hinweispflicht bestand für die Krankenversicherung in diesem Zusammenhang nicht. Letztendlich wusste die Krankenversicherung offensichtlich nichts von Ihrem Studium.
Zu beachten wird allerdings sein, dass Ansprüche auf Beiträge, sofern sie nicht vorsätzlich vorenthalten wurden, nach § 25 SGB IV
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie fällig geworden sind, verjähren. Dementsprechend dürften die Forderungen aus dem Jahr 2005 verjährt sein.
Hinsichtlich der restlichen Forderungen müsste sich in der Tat anhand Ihrer Unterlagen/Bescheide näher angeschaut werden, wieso ab 2005 bzw. nach dem Zivildienst keine Halbwaisenrente mehr bezogen wurde und ob hier eine rückwirkende Bewilligung in Betracht kommt. In diesem Fall wären Sie über die Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig gewesen.
Zusammenfassend möchte ich Ihnen daher zunächst empfehlen, gegen den Beitragsbescheid der Krankenversicherung fristwahrend Widerspruch einzulegen. Ferner sollten Sie sich aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit an einen ortsansässigen Kollegen wenden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht