Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die von Ihnen angegebenen Daten sind leider etwas unklar. Sie nennen einmal den September 2010 und dann den September 2011. Sie geben die Geburt mit dem 3.4.2011 an und wollen für Sep. 2010 und März 2011 Elterngeld beanttragt haben. Dies scheint nicht möglich zu sein.
Wenn Sie im September 2011 tatsächlich arbeiten wollen und nicht wegen Betreuung des Kindes zu Hause bleiben, dann haben Sie auch keinen Anspruch auf das Elterngeld für diesen Monat. Man müsste aber um die Sache abschließend beurteilen zu können, wissen, was Sie in Ihrem Antrag angegeben haben und mit welcher Begründung der Widerruf der Leistung erfolgt ist.
Generell sehe ich aber keine Aussichten hier mit einem Widerspruch zum Erfolg zu kommen.
Gerne können Sie die Nachfragefunktion nutzen um Ihre Fragestellung zu konkretisieren.
Sehr geehrter Herr Wöhler,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Verzeihen Sie die Konfusion. Die exakten Daten sind:
Geburt : April 2010
Erster Monat Elterngeld : September 2010
Zweiter Monat Elterngeld : März 2011
Den ersten Monat habe ich bezahlt bekommen. Den zweiten nicht. Wie oben bechrieben bin ich aufgefordert worden den ersten zurückzuzahlen.
Meine Frage daher - Welche Möglichkeiten habe ich aufgrund der oben geschilderten Situation dagegen Widerspruch einzulegen ?
Herzlichen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 4 II, III BEEG
muss für mindestestens zwei Monate Elterngeld beantragt werden. Es muss für mindestens zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgen. Es kommt auzch darauf an, ob es sich um die sog. "Partnermonate" handelt oder um einen Teil der üblichen 12 Monate. Bei den Partnermonaten gilt, dass beide genommen werden müssen, es kann nicht nur ein Monat beantragt werden. Beide Monate sind zeitlich getrennt möglich. Wenn sich bei Ihnen später herausstellt, dass nur ein Monat genommen werden soll, dann entfällt nachträglich der gesamte Anspruch.
Wenn Sie die Zahlung für September 10 behalten wollen, dann müssen Sie für einen weiteren Monat beantragen und in diesem Monat muss auch eine Reduzierung des Entgelds wg. Betreuung stattfinden. Ansonsten haben Sie gar keinen Anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht