Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
In Ihrem Fall kommt § 2 Absatz 3 BEEG
zur Anwendung:
(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt.
Das bedeutet, dass während des Bezuges von Elterngeld durchaus hinzuverdient werden kann.
Mit Erwerbstätigkeit ist ebenso eine selbständige Tätigkeit gemeint.
Im Unterschied zu Berechnung des Einkommens nach Abs. 1 wird das durchschnittliche Einkommen im Sinne des Absatze 3 nach der Geburt als Prognose ermittelt. Gemeint ist insoweit der Zeitraum nach der Antragstellung (Hk-MuSchG/BEEG/Lenz § 2 BEEG
Rn. 9).
Folgende Besonderheiten sind dabei zu berücksichtigen:
–Im Unterschied zu Abs. 1 werden Monate ohne Erwerbseinkommen vollständig ausgeklammert.
Wird hingegen ein Einkommen erzielt, sei es auch lediglich mit null Euro, findet dieses Berücksichtigung.
Das so für die verschiedenen Lebensmonate ermittelte Einkommen wird addiert und sodann durch die Anzahl der Lebensmonate mit Einkommen geteilt. Wird in einem oder mehreren Monaten nach der Geburt ein Einkommen erzielt, das über dem Einkommen vor der Geburt liegt, ist dies zunächst ohne besondere Folgen, da es sich nur um Rechnungsposten handelt. Das Durchschnittseinkommen bleibt maßgeblich.( Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
8. Auflage 2008, § 2 Rn. 24).
Es kommt also nicht auf die einzelnen Monate, sondern auf das durchschnittliche Einkommen an.
Hier liegt aber die Krux. Sie haben keinen Gewinn nach steuerrechtlichen Vorschriften erzielt, sondern einen Verlust.
Nach der Elterngeldrichtlinie ist aber gerade der steuerliche Gewinn entscheidend.(Nr. 2.8 der RiLi).
Wenn also kein Gewinn verbleibt, gibt es auch keinen Betrag, der angerechnet werden könnte.
Wie Sie Ihren "Gewinn" nachgewiesen haben, haben Sie leider nicht mitgeteilt. Sie sind aber zur Mitwirkung verpflichtet. Es ist daher anzunehmen, dass bei der Berechnung Ihr Einkommen des Vorjahres fitkiv herangezogen worden ist.
§ 2 Abs. 9 BEEG
findet keine Anwendung, da Sie die selbständige Tätigkeit erst nach der Geburt des Kindes begonnen haben und zu diesem Zeitpunkt der steuerliche Veranlagungszeitraum 2010 bereits abgeschlossen war.
Insgesamt sehe ich gute Erfolgsaussichten und empfehle Ihnen daher, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können.
Sollte noch etwas offen oder unkalr geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.
Mein Einkommen nach der Geburt habe ich bisher nur auf den Zahlen, die bis jetzt vorliegen bzw. über Verdienstbescheinigung meines Arbeitgebers nachgewiesen. Wenn man beide Einkommen addiert, ergibt sich ein leichter Verlust. Allerdings ermittelt die Elterngeldstelle keinen Verlust, weil die Monate mit Minuseinkommen mit "0" angesetzt werden.
Sollte ich dann auf dieser Grundlange den Widerspruch einlegen? Oder muss der Widerspruch zunächst nicht begründet werden?
Herzlichen Dank!
Sehr geehrte Ratsuchende,
den Widerpruch sollten Sie begründen, damit die Behörde weiß, worauf Sie hinaus wollen.
Ich würde beide Argumente vortragen, sowohl die Berechnung mit "0" als auch der Umstand,was noch viel schwerer wiegt, ein Verlust entstanden ist.
Zudem würde ich mich darauf berufen, dass die Rückforderung für Sie eine unbillige Härte darstellen würde, Sie so ehrlich waren, die selbständige Tätigkeit angezeigt haben und darauf vertraut haben, dass das so in Ordnung gewesen sei.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen haben zu können und wünsche Ihnen einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken LL.M.;. M.A.
Rechtsanwalt