Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II
sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Elterngeld ist daher auch als Einkommen zu berücksichtigen. Das Einkommen ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem es zufließt. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 2 SGB II
. Laut Ihrem Sachverhalt wurden Ihnen 260,00 EUR Elterngeld als Einkommen angerechnet. Das Elterngeld stand Ihnen auch zur Verfügung. Dass Sie nach zwei Monaten das Elterngeld zurückzahlen mussten ändert daran nichts. Der Rückzahlungsbetrag kann nicht als Ausgabe berücksichtigt werden oder sonst wie vom Einkommen abgesetzt werden. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Regelung im SGB. Die Aussage des Jobcenters ist somit zutreffend. Es tut mir leid, dass ich keine besseren Nachrichten für Sie habe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
15. Dezember 2020
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18:02
Antwort
vonRechtsanwalt Kevin Tidwell
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