Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Anspruch auf Elterngeld hat grundsätzlich, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Dies trifft nach Ihren Angaben auf Sie zu. Denn auch wenn für 20 Stunden in der Woche das Kind von einer Tagesmutter betreut wird, wird das Kind doch hauptsächlich von Ihnen erzogen. Da Ihre wöchentliche Arbeitszeit weniger als 30 Stunden beträgt, sind Sie auch nicht voll erwerbstätig.
Damit haben Sie einen Anspruch auf Elterngeld. Bei der Höhe des Elterngelds wird aber Ihr Einkommen entsprechend angerechnet.
Ob Sie Widerspruch einlegen können oder ob ein neuer Antrag zu stellen ist, hängt davon ab, wie Sie das Elterngeld beantragt haben. Entspricht der Bescheid genau Ihrem Antrag, so fehlt Ihnen für den Widerspruch das Rechtsschutzbedürfnis und ein neuer Antrag ist zu stellen.
Haben Sie Kindergeld für den gesamten möglichen Zeitraum von 12 bzw. 14 Monaten beantragt und wurde der Bezug im Bescheid bis zum Juni 2009 mit der Begründung der Vollarbeit begrenzt, ist ein Widerspruch möglich.
Ich empfehle Ihnen hier, die Situation vorab mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefonisch zu klären.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 29.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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