Sehr geehrter Fragesteller,
Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Antwort nur aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen erteilt wird. Unwesentlich erscheinende Details - insbesondere Satzungsbestimmungen - können die rechtliche Bewertung verändern. Auch kann die Antwort nur einen ersten rechtlichen Überblick geben und die anwaltliche Beratung vor Ort nicht ersetzen. Dies vorausgeschickt:
1. Hinsichtlich der Frage der Mehrheit ist zu sagen, dass immer aufgerundet werden muss. Dies folgt daraus: 3/4 von 10 ist 7,5. Sind nur 7 Personen anwesend sind dies nicht 3/4 der Mitglieder sondern nur 7/10. Erst bei 8 Personen haben wir 8/10 > 3/4.
2. Die Formerfordernisse der Satzung sind m.E. bindend. Dies bedeutet, dass eine mündliche Kündigung wohl nicht zulässig sein dürfte. Da eine mündliche Kündigung nicht zulässig ist und eine schriftliche Kündigung nur bis zum Ende des Gesellschaftsjahr zulässig ist, bleiben die "kündigenden Mitglieder jdf. bis zum Ende des Gesellschaftsjahres - ob dies das Kalenderjahr ist vermag ich nicht zu beurteilen - Mitglieder des Vereines. Sie haben bis zur Wirksamkeit alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. Daher wären Sie - wenn Sie es bereits zuvor waren - für die anschließenden Wahlen wahlberechtigt.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Aukunft geholfen zu haben und stünde Ihnen auch für eine weitere Vertretung zur Verfügung
Mit freundlichem Gruß
Behnke
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Die Frage nach der Einklagbarkeit von nichtgezahlten Mitgliedsbeiträgen (letzter Satz meiner Fragen) ist noch offen.
Für eine schnelle Antwort bedanke ich mich im voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
da die betroffenen Mitglieder noch Mitglieder sind dürfte auch noch der Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2007 zu fordern sein. Diese Antwort wird auf der Basis der mitgeteilten Informationen erteilt.
Mit freundlichem Gruß
Jan Tobias Behnke
Rechtsanwalt