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Rückauflassungsvormerkung im Erbschaftsfall

| 28. März 2019 21:21 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe von meinen Eltern schon Immobilien geschenkt bekommen. Sie haben das Nießbrauchrecht und es besteht die Auflage, die Immobilien zu ihren Lebzeiten weder zu beleihen noch zu verkaufen. Mein Vater ist leider verstorben, aber die Rechte gelten auch für meine Mutter. Soweit ist auch alles ok. Folgender Passus in allen Verträgen macht mich jedoch stutzig:

Zur Sicherung dieser bedingten Ansprüche der Beteiligten zu I. bewilligen und beantragen die Erschienenen die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch zugunsten der Beteiligten zu I.. Der Antrag soll vom Notar erst gestellt werden, wenn die Erschienene zu I. dies schriftlich verlangt.

Irgendein Entgelt steht dem Beteiligten zu II. im Falle der Rückübertragung nicht zu. Er hat auch alle im Zusammenhang mit der Rückübertragung anfallenden Kosten und Steuern unter Freistellung seiner Mutter von diesen Verbindlichkeiten im Innenverhältnis zu tragen.

Es wird des Weiteren noch schuldrechtlich vereinbart, dass zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung die Vorlage der Sterbeurkunde genügt.

Falls ich jetzt durch Unfall oder Krankheit vor meiner Mutter sterben sollte wäre mein Sohn der einzige Erbe. Kann meine Mutter aufgrund dieses Passus, die Herausgabe der Immobilien verlangen? Zumal er dann ja auch noch alle Kosten tragen müsste.

Falls dem so ist, würde ich den Spieß jetzt umdrehen und bestimme meine Mutter zur alleinigen Erbin und meinen Sohn zum Ersatzerben. Sie hat dann zwei Möglichkeiten:

A. Sie nimmt das Erbe an. Da sie aber nur einen Freibetrag von €100.000 hat wäre dies mit erheblichen Kosten und Erbschaftssteuern verbunden. Zumal mein Sohn, dann von ihr seinen Pflichtteil einfordern könnte in Höhe von 50%, da er ja gesetzlich gesehen Alleinerbe wäre.

B. Sie schlägt das Erbe aus. Damit wäre, wie ursprünglich geplant mein Sohn Alleinerbe. Oder kann sie dann noch von der Rückauflassungsvormerkung Gebrauch machen?

28. März 2019 | 21:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Die Rückauflassungsvormerkung ist eine Sicherung für den Übertragenden. So wie ich es verstehe, würde die Vormerkung unter die Bedingung der Veräußerung oder Beleihung gestellt. Durch Ihren Tod würde die Immobilie nicht veräußert sondern Kraft Gesetz auf Ihrem Sohn übergehen. Eine Nutzung der Rückübertragung wäre dann nicht möglich. Ihr Sohn würde allerdings mit den gleichen Beschränkungen belastet werden.

Durch die von Ihnen aufgeführte Veränderung der Erbfolge würde Ihr Sohn schlechter gestellt. Er würde nicht ein Haus (das er zunächst nicht verwerten kann) erwerben, sondern lediglich einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Hauswertes. Schlägt Ihre Mutter das Erbe aus, löscht dies nicht die Vormerkung da es sich hierbei um eine dingliche Belastung handelt die nicht von der erbrechtlichen Betrachtung abhängig ist.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 29. März 2019 | 05:19

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Vielen Dank, das hilft mir sehr. Diese Rückauflassungsvormerkung ist also an Bedingungen geknüpft und kann nicht wahllos ausgeübt werden.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. März 2019
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Vielen Dank, das hilft mir sehr. Diese Rückauflassungsvormerkung ist also an Bedingungen geknüpft und kann nicht wahllos ausgeübt werden.


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