Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Gem. § 2042 BGB
könnte C die Auseinandersetzung des Nachlasses und damit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Die Auseinandersetzung kann grundsätzlich jederzeit verlangt werden. Eine Ausnahme besteht nach § 2045 BGB
dann, wenn ein Miterbe den Aufschub der Auseinandersetzung verlangt, weil z.B. die Anmeldefrist für die Nachlassgläubiger, zur Anmeldung ihrer Forderungen, noch nicht abgelaufen ist.
Wurde die Auseinandersetzung wirksam verlangt, kommen mehrere Alternativen der Durchführung in Frage.
Sollte ein Testament vorliegen und ein Testamentsvollstrecker eingesetzt worden sein, so kümmert dieser sich um die Auseinandersetzung.
Sollte dies nicht der Fall sein, so können die Miterben untereinander einen Auseinandersetzungsvertrag abschließen.
In Ihrem Fall wäre der Auseinandersetzungsvertrag formbedürftig, da sich auch Grundstücke im Nachlass befinden.
Hier könnte geregelt werden, dass C eines der Grundstück erhält und als Ausgleich sein geerbtes Barvermögen einsetzen muss oder zumindest einen Teil davon.
Durch eine Erbteilungsklage kann bei fehlender Einigung die Auseinandersetzung durch einen Erben gerichtlich erzwungen werden.
Bevor es zur Auseinandersetzung des Erbes kommt und die Erbengemeinschaft noch Bestand hat, darf nach § 2040 BGB
über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügt werden. Der Nachlass wird bei einer Erbengemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Auch darf zuvor keine Aufteilung des Erbes erfolgen und sich auch nicht ein Miterbe oder mehrere Miterben Nachlassgegenstände aneignen.
A und B hätten ohne Auseinandersatzung damit nicht das Geld unter sich aufteilen dürfen, aber auch die Nutzung des einen Grundstückes sollte unter den Miterben abgesprochen sein.
C ist es anzuraten die Erbauseinandersetzung zu verlangen, so dass hier eine abschließende Lösung gefunden werden kann.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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Diese Antwort ist vom 19.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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