Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Nach dem Urteil des OLG Karlsruhe, Urteil v. 8. 8. 2003 - 15 U 76/01
, sind im Verhältnis Betreuer und Mündel die Vorschriften des Auftrags §§ 662ff BGB
entsprechend anzuwenden. Demnach ist der Betreuer sowohl zur Auskunft über die Betreuung, sowie zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Betreuung stehen.
2. Diese Pflicht trifft nun, nachdem der Betreuer verstorben ist, auch den Erben. Sie können den Bruder zur Herausgabe der entsprechenden Unterlagen auffordern. Sie sollten umgehend einen Anwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen. Der Kollege wird unter einer – kurzen – Fristsetzung den Erben auffordern, die entsprechenden Unterlagen, die die Mündel betreffen, herauszugeben. Gegebenenfalls muss im Wege der einstweiligen Verfügung eine Zwangsmaßnahme gegen den Erben eingeleitete werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Erbe die Unterlagen verschwinden lassen wird.
3. Da Sie und Ihre Geschwister an die Stelle Ihrer Mutter getreten sind, haben Sie – ungeachtet dessen, was Ihr Großvater im Rahmen seiner Aufsicht an „Unterhalt“ bezahlt hat – einen Anspruch auf den Pflichtteil.
4. Problematisch ist nun, dass dieser Anspruch 3 Jahre nach Kenntnis des Erbfalls und Kenntnis des Testaments verjährt. Sie haben mitgeteilt, dass Sie erst 2007 Kenntnis von dem Testament erhalten haben. Wenn das den Tatsachen entspricht, können Sie und Ihre Geschwister eventuell Ihren Anspruch noch geltend machen, da dann die 3 Jahresfrist noch nicht abgelaufen wären.
5. Sie müssen nun schnell handeln und sollten sich daher umgehend einen Anwalt suchen, der Ihre Interessen optimal vertritt. Die Gegenseite wird anführen, dass Sie bereits seit dem Tod des Großvaters von dessen Testament Kenntnis hatten.
6. Das für Sie zuständige Vormundschaftsgericht sollte umgehend angeschrieben werden, ob hier Unterlagen für die Abrechnung von Konten der verstorbenen Mutter durch den Großvater vorliegen oder sonstige Abrechnungen von dem Großvater gefordert wurden.
7. Der Erbe des Großvaters muss um Herausgabe aufgefordert werden. Ebenso sollten Sie das Haus begehen und dabei die vorhandenen Möbel und Inventar auflisten, das Ihrem Großvater oder Ihrer Mutter gehört haben, da Sie diesbezüglich Ansprüche geltend machen können. Das Erbe des Großvaters muss durch ein Nachlassverzeichnis umfassend aufgelistet werden. Auch darauf haben Sie einen Anspruch.
Da Sie selbst nicht weiter gekommen sind, sollten Sie nun professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere in Anbetracht der Verjährungsproblematik sollten Sie nun keine Zeit mehr verstreichen lassen!
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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FAX: (089) 45 75 89 51
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 02.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
Heinrich-Brüne-Weg 4
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Tel: 08153 8875319
Web: http://www.anwaeltin-heussen.de
E-Mail:
Herzlichen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Auskunft.
Wir befürchten in der Tat das der Onkel unsere Akten vernichten
wird und möchten wissen wie der Weg der einstweiligen
Verfügung der Zwangsmaßnahme/Herausgabe abgewickelt wird.
Mit freundlichen Grüßen.
Für diese Möglichkeit müssen Hinweise vorliegen, dass die Gegenseite BEweise vernichten möchte. Ihr Rechtsanwalt muss bei dem Gericht der Hauptsache einen Antrag stellen, bei dem er die SAchlage darlegt und glaubhaft macht, dass die e.V. in Ihrem Fall notwendig ist. Folgt das Gericht Ihrer Argumentation, wird die entsprechende Maßnahme angeordnet, z.B. Herausgabe der Akten an den Gerichtsvollzieher. Da je nach Auslastung auch das Eilverfahren seine Zeit dauern kann, sollten Sie schnellstmöglich einen geeigneten Anwalt beauftragen und mit ihm gemeinsam die Strategie planen.
Mit freundlichen Grüßen