Sehr geehrter Ratsuchender,
die Übertragung beim Erwerb stellt KEINE Schenkung dar. Daher ist es nicht möglich, den Erwerb OHNE Zustimmung der Ehefrau zu widerrufen. Es handelt sich vielmehr um eine sogenannte unbenannte Zuwendung, die also unentgeltlich und in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe erfolgt ist.
Es müsste dann über die Zugewinnausgleich eine Regelung gefunden werden. Nach § 1374 Abs. 2 BGB
(nachzulesen über meine homepage) sind dann die geschenkten Gelder dem Anfangsvermögen zuzurechnen.
Dieses kann dann, vorbehaltlich weiterer Werte und einer genaueren Berechnung, bedeuten, dass SIE nichts zahlen müssen, da Sie ja aufgrund der Schenkung ein hohes Anfangsvermögen haben, Ihre Frau hingegen nicht.
Sollten Ihre Eltern die Schenkung rückgängig machen und das Haus deswegen veräußert werden müssen, würde hingegen der Erlös in den Zugewinn fallen, auf den dann die Frau einen hälftigen Anspruch hätte. Dieser Anspruch könnte dann ggfs. nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entgegen getreten werden, wobei besondere Umstände hier nach Ihrer Schilderung durchaus zu bejahen wären.
Daher sollte es beim Zugewinnausgleich bleiben, wobei allerdings dann eine genauere Berechnung, als an dieser Stelle möglich, notwendig wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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