Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
1. Im Rahmen dieser Anfrage kann ich keine konkrete Berechnung anbieten. Auf jeden Fall können Sie bei Falschangabe des Kindesvaters, was hier anzunehmen ist, eine Nachzahlung verlangen. Auf eine Strafanzeige, auch wenn hier möglicherweise Betrug vorliegt, sollten Sie angesichts der nachehelichen Solidarität (auch betreffend des Unterhalts) trotz verständlicher Verärgerung Abstand nehmen.
2. Diese Frage bitte ich im Rahmen der Nachfrage zu konkretisieren, ich verstehe sie nicht.
3. Ich denke, der Vater ist nicht Ihre Baustelle, so hart das klingen mag, lassen Sie dies bitte auf sich beruhen.
4. Sobald Sie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sind, nach Verfestigung regelmäßig nach 2-3 Jahren, wird der nacheheliche Unterhalt entfallen.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Gerne übernehme auch ich Ihre Vertretung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Vielen Dank für die zügige Antwort.
Vorab, geht es mir nicht um die Machenschaften seines Vaters, mich interessiert nur der etwaige Weg.
Wenn ich den Unterhalt aufgrund falscher Angaben rückwirkend geltend machen kann, ein Bezug auf ein Gesetz wäre nett, dann hätte das doch eventuelle eigendynamische Konsequenzen zumal der Anwalt sein Vater ist.....ich möchte natürlich nicht mehr Unruhe als nötig, allerdings möchte ich den rechtlich zustehenden KU bzw. EU.
Auf die Versagung der Auskunftspflicht hätte ich auch gerne etwaige Konsequenzen durch das Gesetz gewußt.
zu 2. wenn mein Ex-Mann erst nach 3 Jahren die Steuerklasse ändert, wobei ich seit 2 Jahren in Kl. 2 bin, dann zahlt er meines Erachtens nach zu wenig steuern, die Frage: Ob auch da als Konsequenz etwas auf ihn Seitens des FA zu kommen könnte.
Und was wäre dann durchsetzbar, der fehlende Unterhalt nach Kl. III oder die Steuerrückzahlung laut I oder beide Summen.
Mir liegt es fern meinen Ex trotz dieser Dinge wirtschaftlich zu ruinieren, daher möchte ich wissen was ich tue.
Eine Berechnung durch Sie zum KU/EU lag nicht in meiner Erwartung der Antwort sonder etwaige Wege mit § und Rechte.
MfG
Danke für Ihre klare Nachfrage. Ich weise darauf hin, dass die wesentlichen familienrechtlichen Fragen sich nur anhand der obergerichtlichen Rechtsprechung ergeben. Nur anhand irgendwelcher §§ lassen sich die meisten Fragen nicht beantworten. Ich verweise gerne auf die Grundnorm, ob Ihnen diese etwas nützt, ist ihrer Betrachtung überlassen. Natürlich wollen Sie den Ex nicht ruinieren, sondern nur nachvollziehbar endlich Ihr Recht!
Die rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt ist bei falschen Angaben ist möglich, § 1613 Abs. 2 Nr. 2.
Bei Verweigerung der Auskunft müssen Sie eine Auskunftsklage erheben, denn Sie haben darauf einen Anspruch, z. B. § 1613 BGB
für den KU.
Es handelt sich um Steuerverkürzung, wenn er die Steuerklassen trotz früherer tats. Trennung erst heute ändert, da eine gemeinsame Veranlagung nur noch im Trennungsjahr statthaft ist. Wenn eine Nachveranlagung des FA käme, soweit die falsche Steuerklasse dort bekannt wird, müsste der Exgatte auch nur auf das verbleibende Einkommen Unterhalt leisten.
Hochachtungsvoll