Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Unterhaltsberechnung ist zunächst das Nettoeinkommen zugrunde zu legen. Hiervon sind Schulden, soweit sie vor der Unterhaltsverpflichtung begründet wurden, und vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere gegenüber den eigenen Kindern, abzuziehen.
Darüber hinaus sind viele Positionen für Vorsorgeaufwendungen, Rücklagen für die Immobilie und ähnliches abzugsfähig.
Nach Abzug aller zu berücksichtigenden Kosten besteht ein Selbstbehalt von 1600 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Betrages. Weiterhin stehen Ihnen 1280 € für den Ehepartner, soweit dieser kein eigenes Einkommen bezieht, als Selbstbehalt zu. In diesen Beträgen sind allerdings Wohnkosten von insgesamt 800 € enthalten. Erst wenn diese Einkünfte überschritten werden, beginnt die Unterhaltspflicht.
Ich bitte um Verständnis, dass eine Unterhaltsberechnung im Rahmen einer Erstberatung nicht erfolgen kann, da hierfür sämtliche Informationen über die beiderseitigen Einkünfte von Ihnen und Ihrer Schwester bekannt sein müssten.
Schulden und unterhaltsberechtigte Kinder sind jedenfalls vorab zu berücksichtigen. Ihnen und Ihrer Frau müssen jedenfalls mindestens 2880 € zuzüglich Krankenversicherungsbeitrag (abzüglich Wohnwert) verbleiben. Bei einem Einkommen von 35000 € brutto dürften sie rund 2100 € netto bei Steuerklasse III pro Monat verdienen, so dass Sie nicht leistungsfähig sind, solange Ihre Frau kein Einkommen erzielt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 27.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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