Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich kommt ein Anspruch auf Richtigstellung aus §§ 823 Abs. 1
, 1004 BGB
nicht in Betracht. Die Richtigstellung ist nämlich nicht allein auf den Widerruf einer unwahren Tatsachenbehauptung gerichtet, sondern auf positive Berichtigung und Ergänzung der Behauptung. Der Vergleich schließt eine solche Berichtigung aber aus, da über die tatsächlichen Gründe für die Aufhebung des Vertrages stillschweigen - von beiden Seiten! - vereinbart wurde.
Sie werden aber einen Anspruch auf Widerruf der unwahren Tatsachenbehauptungen gegen den Arbeitgeber haben, wenn Sie durch die fehlerhaften Aussagen des Arbeitgebers in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurden. Hat man Ihnen öffentlich Straftaten vorgeworfen, dürfte eine Verletzung Ihrer Rechte gegeben sein.
Soweit der Vergleich keine Klausel enthält, daß damit alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollen, können Sie den Anspruch auf Richtigstellung auch noch geltend machen und den Arbeitgeber auffordern, die Behauptungen den Personen gegenüber, denen Sie geäußert wurden, zurückzunehmen.
Auch wird Ihnen ein Auskunftsanspruch zustehen, gegenüber wem die unwahren Tatsachenbehauptungen geäußert wurden.
Ihre Rechte können Sie mit folgender Formulierung geltend machen:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit der Kündigung vom ... haben Sie den nachfolgend benannten Personen gegenüber folgende unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt:
1.
2.
3.
...
Diese Behauptungen wurden nachweislich gegenüber folgenden Personen aufgestellt:
1. Belegschaft
2. Einzelne Kunden etc.
Durch diese unwahren Tatsachenbehauptungen haben Sie mich in meinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. § 823 Abs. 1 BGB
rechtswidrig verletzt. Die Rechtsprechung gewährt demjenigen, der das Ziel einer unwahren Tatsachenbehauptung geworden ist, gegen den Störer einen Anspruch auf Widerruf dieser Behauptung, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtwidrige Störung abzustellen (vgl. BGHZ 128, 1
, 6; 34, 99
, 102).
Ich fordere Sie deshalb auf
- mir bis zum ... mitzuteilen, wem gegenüber, außer den genannten Personen, Sie die unwahren Tatsachenbehauptungen geäußert haben.
- die unwahren Tatsachenbehauptungen diesen Personen gegenüber ebenfalls bis zum ... ausdrücklich zu widerrufen."
Reagiert der Arbeitgeber innerhalb der genannten Frist nicht, sollten Sie Ihre Rechte anwaltlich durchsetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht