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Richtigstellung

4. April 2005 14:52 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor einiger Zeit von meinem damaligen Arbeitgeber die fristlose Kündigung erhalten. Hierüber (fristlose Kündigung, Unregelmäßigkeiten, keine Kavaliersdelikte...) wurde auch die gesamte Belegschaft (ca. 200 Personen) und zudem noch einige externe Mitarbeiter und auch Kunden informiert. Ich habe gegen die Kündigung geklagt. Die Klage wurde mit Vergleich beendet. Im Vergleich wurde vereinbart:
-das Arbeitsverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen zum 30.12. beendet
-die fristlose Kündigung ist gegenstandslos, an den Gründen wird nicht mehr festgehalten
-es wird festgestellt, dass der Grund für die Aufhebung des Arbeitsvertrages ausschließlich in personenbedingten, von mir nicht verschuldeten Gründen liegt
-es wird vereinbart, dass über diesen Vergleich, sowie sämtliche zur Kündigung führenden vermeindlichen vorgänge absolute geheimhaltung gegenüber Dritten gilt. für den fall der Zuwiderhandlung wird eine Strafe von € 35000 vereinbart.

Meine Fragen:
Kann ich meinen ehemaligen Chef dazu zwingen die gegenüber der Belegschaft (schriftlich) getroffenen falschen Aussagen (im nachhinen durch Vergleich wird ja an der Kündigung nicht mehr festgehalten) zu meiner Kündigung zurückzunehmen und neue Benachrichtigungen, wie im Vergleich formuliert, an die Belegschaft raus zu geben? (Obwohl Verschwiegenheit über den Vergleich vereinbart wurde).
Kann ich meinen ehemaligen Arbeitgeber dazu zwingen mir die Namen der, so wie im nachhinein durch Vergleich festgestellten, falsch informierten, Personen, zu nennen?
Wenn ja, wie sollte mein Anschreiben an die Fa. aussehen.

Vielen Dank für Ihre Mühen.

4. April 2005 | 15:27

Antwort

von


(919)
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52349 Düren
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich kommt ein Anspruch auf Richtigstellung aus §§ 823 Abs. 1 , 1004 BGB nicht in Betracht. Die Richtigstellung ist nämlich nicht allein auf den Widerruf einer unwahren Tatsachenbehauptung gerichtet, sondern auf positive Berichtigung und Ergänzung der Behauptung. Der Vergleich schließt eine solche Berichtigung aber aus, da über die tatsächlichen Gründe für die Aufhebung des Vertrages stillschweigen - von beiden Seiten! - vereinbart wurde.

Sie werden aber einen Anspruch auf Widerruf der unwahren Tatsachenbehauptungen gegen den Arbeitgeber haben, wenn Sie durch die fehlerhaften Aussagen des Arbeitgebers in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurden. Hat man Ihnen öffentlich Straftaten vorgeworfen, dürfte eine Verletzung Ihrer Rechte gegeben sein.

Soweit der Vergleich keine Klausel enthält, daß damit alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollen, können Sie den Anspruch auf Richtigstellung auch noch geltend machen und den Arbeitgeber auffordern, die Behauptungen den Personen gegenüber, denen Sie geäußert wurden, zurückzunehmen.

Auch wird Ihnen ein Auskunftsanspruch zustehen, gegenüber wem die unwahren Tatsachenbehauptungen geäußert wurden.

Ihre Rechte können Sie mit folgender Formulierung geltend machen:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit der Kündigung vom ... haben Sie den nachfolgend benannten Personen gegenüber folgende unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt:

1.
2.
3.
...

Diese Behauptungen wurden nachweislich gegenüber folgenden Personen aufgestellt:

1. Belegschaft
2. Einzelne Kunden etc.

Durch diese unwahren Tatsachenbehauptungen haben Sie mich in meinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. § 823 Abs. 1 BGB rechtswidrig verletzt. Die Rechtsprechung gewährt demjenigen, der das Ziel einer unwahren Tatsachenbehauptung geworden ist, gegen den Störer einen Anspruch auf Widerruf dieser Behauptung, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtwidrige Störung abzustellen (vgl. BGHZ 128, 1 , 6; 34, 99 , 102).

Ich fordere Sie deshalb auf

- mir bis zum ... mitzuteilen, wem gegenüber, außer den genannten Personen, Sie die unwahren Tatsachenbehauptungen geäußert haben.

- die unwahren Tatsachenbehauptungen diesen Personen gegenüber ebenfalls bis zum ... ausdrücklich zu widerrufen."


Reagiert der Arbeitgeber innerhalb der genannten Frist nicht, sollten Sie Ihre Rechte anwaltlich durchsetzen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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