Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern Sie die Erkenntnisse nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung erst nach Vergleichsschluss gewonnen haben, können Sie Strafanzeige stellen.
Allerdings werden Sie dadurch keinen Schadenersatz erlangen, da in der Regel eine Schadenwiedergutmachung seitens der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgesprochen wird.
Insoweit besteht dann aber auch im Arbeitsgerichtsverfahren die Möglichkeit, trotz Vergleiches das Verfahren wieder aufzunehmen, da der abwendbare § 580 ZPO
für solche Fälle der arglistigen Täuschung dann diese Wiederaufnahme vorsieht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.03.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 13.03.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
13.03.2019
|
10:59
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: http://www.rechtsanwalt-bohle.de
E-Mail:
Rückfrage vom Fragesteller
13.03.2019 | 11:36
Sehr geehrter Herr Bohle,
Der Gedanke war, erst Strafverfolgung und je nach dem Ergebnis damit Vergleich anfechten. Ich war auch der Ansicht, dass arglistige Täuschung/Stgb erst zum Tragen kommt, wenn "das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt wurde"? Das ist bei mir ja erst ab April der Fall, da bis dahin volles Gehalt.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13.03.2019 | 11:39
Sehr geehrter Ratsuchender,
da der Ausgang der Strafverfolgung weder vom Umfang noch von der zeitlichen Dauer vorhersehbar ist, sollten Sie doch besser "zweigleisig" fahren, also Strafanzeige UND Restitutionsklage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg