Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die genaue Kenntnis der Örtlichkeiten nicht möglich ist.
Grundsätzlich ist es so, dass der Eigentümer eines Nachbargrundstücks vom anderen gemäß § 27 Abs. 1 Nds. Nachbarrechtsgesetz die Einfriedung verlangen kann. Nach der Formulierung ist ein Anspruch festgelegt. Ansprüche sind grundsätzlich einklagbar.
Die Einfriedungspflicht ist dem Umfang nach geregelt. § 27 Abs. 1 Nr. 1 besagt: Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder an demselben Wege liegen, so hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße (dem Wege) aus betrachtet rechts liegt.
Wenn Ihre Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen und Sie Ihren Nachbarn zur Linken meinen, dann gehe ich davon aus, dass Sie dies aus Sicht von Ihrem Grundstück aus zur Straße schauend meinen. In diesem Fall läge die Einfriedungspflicht bei Ihnen. Der Nachbar hätte keine Einfriedungspflicht. Sollten Sie den Nachbarn zur Linken von der Straße aus schauen meinen, dann hätte der Nachbar eine Einfriedungspflicht und Sie nicht.
Gemäß § 28 Abs. 1 kann grundsätzlich die ortsübliche Einfriedung verlangt werden. Lässt sich keine „ortsübliche Einfriedung" feststellen, so kann ein Zaun bis zu 1,20m verlangt werden.
Da die ortsübliche Einfriedung sicherlich nicht aus blauen Beuteln besteht, hätten Sie einen Anspruch gegen den Nachbarn auf zumindest ortsübliche Einfriedung, wenn eine solche besteht.
Reicht gemäß § 29 Abs. 1 eine ortsübliche Einfriedung nicht aus, um angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu bieten, so hat derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigung ausgeht, auf Verlangen des Nachbarn die Einfriedung zu verbessern, wenn dadurch die Beeinträchtigung verhindert oder gemindert werden kann.
In Ihrem Fall dürfte aber nur das „hässliche" Aussehen grundsätzlich keine Beeinträchtigung darstellen, da diese so genannten „ideelen" Einwirkungen in der Regel nicht von Ansprüchen gedeckt sind.
Wer zur Einfriedung allein gemäß § 34 verpflichtet ist, hat die Kosten der Einfriedung und der Unterhaltung zu tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Rechtsanwalt Michael Pilarski
Hallo Herr Anwalt,
noch eine kurze Nachfrage:
Und wer zur Einfriedung verpflichtet ist, und das nicht entsprechend macht, würde auch im Falle einer Klage die Kosten des eines eventuellen Verfahrens tragen müssen, oder?
Vielen Dank im Vorraus für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn jemand zur Einfriedung verpflichtet ist, dann trägt er die Kosten für die Einfriedung und die Kosten einer Klage, wenn er zur Einfriedung verurteilt wird.
Zu beachten ist noch, dass in den meisten Bundesländern eine Klage nicht zulässig erhoben werden darf, bevor nicht ein Schlichtungsverfahren nach dem Nachbarrechtsgesetz durchgeführt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)