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'Richtige' Einfriedung einklagbar (Niedersachsen)

3. April 2015 17:53 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


19:56

Zusammenfassung

Kann ich meinen Nachbarn dazu verpflichten, einen ordnungsgemäßen Zaun zu errichten und wer trägt die Kosten dafür?

Ja, Sie können Ihren Nachbarn dazu auffordern, einen ordnungsgemäßen Zaun zu errichten. Die Pflicht zur Einfriedung ist in den Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer geregelt. In Niedersachsen gilt, dass jeder Grundstückseigentümer das Recht hat, sein Grundstück einzufrieden. Wenn Ihr Nachbar sich weigert, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Die Kosten für die Errichtung des Zauns trägt grundsätzlich derjenige, der den Zaun errichtet. Allerdings kann eine andere Regelung getroffen werden, wenn beide Parteien von der Einfriedung profitieren.

Sehr geehrte Frau Anwältin, sehr geehrter Herr Anwalt,

wir wohnen in einem Reihenhaus in Niedersachsen. Unser Nachbar zu linken Seite hatte ursprünglich einen 60cm Zaun auf Grenze gebaut. Da wir unsere Terrasse nicht einsehen lassen wollten, haben wir neben einem kleinen Teil seines Zaunes (also 10cm Abstand zur Grenze) einen Sichtschutzzaun auf unser Grundüstck gesetzt. Im Laufe der Zeit ist der Zaun des Nachbarn weggefault und er hat ihn entfernt. Seit einiger Zeit hat er nun eine Art Ersatzzaun (Zaunreste mit blauen Müllsäcken bespannt) direkt hinter unseren Zaun gestellt. Sieht von unserer Seite wirklich hässlich aus! Erstens will ich nicht, dass er seinen Ersatzzaun einfach so an unseren Zaun lehnt und eigentlich will ich, dass er einen richtigen Zaun zieht. Es gibt ja die Pflicht zur Einfriedung. Ist diese einklagbar (einfaches Auffordern des Nachbarn wird nicht ausreichen) und wer trägt die Kosten dafür?

Danke für Ihre Antwort

3. April 2015 | 19:22

Antwort

von


(175)
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die genaue Kenntnis der Örtlichkeiten nicht möglich ist.

Grundsätzlich ist es so, dass der Eigentümer eines Nachbargrundstücks vom anderen gemäß § 27 Abs. 1 Nds. Nachbarrechtsgesetz die Einfriedung verlangen kann. Nach der Formulierung ist ein Anspruch festgelegt. Ansprüche sind grundsätzlich einklagbar.

Die Einfriedungspflicht ist dem Umfang nach geregelt. § 27 Abs. 1 Nr. 1 besagt: Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder an demselben Wege liegen, so hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße (dem Wege) aus betrachtet rechts liegt.

Wenn Ihre Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen und Sie Ihren Nachbarn zur Linken meinen, dann gehe ich davon aus, dass Sie dies aus Sicht von Ihrem Grundstück aus zur Straße schauend meinen. In diesem Fall läge die Einfriedungspflicht bei Ihnen. Der Nachbar hätte keine Einfriedungspflicht. Sollten Sie den Nachbarn zur Linken von der Straße aus schauen meinen, dann hätte der Nachbar eine Einfriedungspflicht und Sie nicht.

Gemäß § 28 Abs. 1 kann grundsätzlich die ortsübliche Einfriedung verlangt werden. Lässt sich keine „ortsübliche Einfriedung" feststellen, so kann ein Zaun bis zu 1,20m verlangt werden.

Da die ortsübliche Einfriedung sicherlich nicht aus blauen Beuteln besteht, hätten Sie einen Anspruch gegen den Nachbarn auf zumindest ortsübliche Einfriedung, wenn eine solche besteht.

Reicht gemäß § 29 Abs. 1 eine ortsübliche Einfriedung nicht aus, um angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu bieten, so hat derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigung ausgeht, auf Verlangen des Nachbarn die Einfriedung zu verbessern, wenn dadurch die Beeinträchtigung verhindert oder gemindert werden kann.

In Ihrem Fall dürfte aber nur das „hässliche" Aussehen grundsätzlich keine Beeinträchtigung darstellen, da diese so genannten „ideelen" Einwirkungen in der Regel nicht von Ansprüchen gedeckt sind.

Wer zur Einfriedung allein gemäß § 34 verpflichtet ist, hat die Kosten der Einfriedung und der Unterhaltung zu tragen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Pilarski

Rückfrage vom Fragesteller 3. April 2015 | 19:51

Hallo Herr Anwalt,

noch eine kurze Nachfrage:

Und wer zur Einfriedung verpflichtet ist, und das nicht entsprechend macht, würde auch im Falle einer Klage die Kosten des eines eventuellen Verfahrens tragen müssen, oder?

Vielen Dank im Vorraus für Ihre Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. April 2015 | 19:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn jemand zur Einfriedung verpflichtet ist, dann trägt er die Kosten für die Einfriedung und die Kosten einer Klage, wenn er zur Einfriedung verurteilt wird.

Zu beachten ist noch, dass in den meisten Bundesländern eine Klage nicht zulässig erhoben werden darf, bevor nicht ein Schlichtungsverfahren nach dem Nachbarrechtsgesetz durchgeführt wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Pilarski
(Rechtsanwalt)

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