Guten Abend,
Ihr Arbeitgeber kann sich nicht gegen die betriebliche Übung stellen, derzufolge bislang der Resturlaub ohne zeitliche Begrenzung genommen werden konnte. Somit ist der Resturlaub bereits im Mai 2006 genommen worden.
Der Abgeltungsanspruch folgt im übrigen im Schicksal dem Urlaubsanspruch selbst. Wenn der Resturlaub eigentlich noch unbegrenzt hätte genommen werden dürfen, so ist er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Sie sind allerdings für diese betriebliche Übung beweispflichtig.
Der restliche Lohn ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also in Ihrem Falle 15. auszuzahlen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine andere Regelung getroffen ist.Faktisch zahlen allerdings fälschlicherweise viele Arbeitgeber den Lohn wegen der einfachen Handhabung wie üblich zum Monatsende aus. Theoretisch steht Ihnen für diesen Zeitraum Verzugszins zu.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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