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Reparatur des gebrauchtes Auto mit Garantie, wer soll bezahlen?

19. August 2019 18:39 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo. Am 25.05.2019 habe ich ein gebrauchtes Auto von Autohändler gekauft. Ein Monat danach zeigten sich gelbes Licht am Monitor, ebenso schon davor wurde unruhiger Motorlauf bemerkt. Über diese beide Probleme habe ich Autohändler informiert. Hiernach wurde NOX-Sensor gewechselt (wegen Licht) und beim unruhigen Motorlauf wurde Benzinwechsel empfohlen. Ich habe empfohlenes Benzin benutzt, leider das Problem ging nicht besser, nur schlimmer. Es erfolgte eine Diagnostik in der anderen Werkstatt. Hier wurde mir schriftlich das Problem gestellt. Die Kette für Nockenwellenantrieb ist gelängt und soll sofort repariert werden. Dieses Problem sollte schon bei erster Reparatur festgestellt und repariert werden. Der Händler hat die Kette nur in zwei Wochen wegen Urlaubszeit kostenlos zu wechseln vorgeschlagen. Falls ich nicht den Termin warten möchte, soll ich in der anderen Werkstatt Auto reparieren lassen und das Teil der Kosten, welchen sind nicht von der Garantie abgedeckt selbst bezahlen. Es sollte auch ggf. Ölwanne abmontiert werden. Das kostet noch zusätzlich. Ich vertraue nicht mehr dem Händler um Auto zu reparieren und möchte das in der anderen Werkstatt machen. Meine Frage wäre: Sollte im dieser Fall der Händler nicht die ganzen Kosten übernehmen? Gib es gesetzlicher Grund dafür?

Einsatz editiert am 20.08.2019 15:03:31

20. August 2019 | 17:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

der Händler hat hier bei einem vorliegenden Mangel das Recht zur Nacherfüllung. Erst wenn es zwei erfolglose Reparaturversuche gab, haben Sie die weiteren Rechte (Rücktritt, Minderung). So wie ich Ihre Schilderung verstanden habe, gab es bislang erst einen gescheiterten Reparaturversuch. Dem Händler sollte daher noch eine Chance zur Nacherfüllung gewährt werden. Ansonsten kann der Händler alle zusätzlichen Kosten verweigern, die über das hinausgehen was angefallen wäre, wenn er selbst nochmal repariert hätte.

Ein vorzeitiger Werkstattwechsel ist in Ausnahmefällen möglich (OLG Koblenz, AZ: 5 U 290/10 ). Allerdings muss dem Händler bei der ersten Reparatur dafür ein schwerwiegender Fehler unterlaufen sein. Dies sehe ich hier so noch nicht.

Im Übrigen muss das Ganze nicht über eine Garantie laufen, sondern über die gesetzliche Gewährleistung. Da hier 6 Monate noch nicht verstrichen sind, besteht eine Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten. Es wird daher vermutet dass der Schaden bereits bei Kauf des Autos vorgelegen hat (nach den 6 Monaten müssten nämlich sonst Sie dies beweisen, was schwierig ist). Dies ist deshalb wichtig, weil bei der Garantie zahlreiche Bestandteile des Fahrzeuges ausgeschlossen werden können, bei der gesetzlichen Gewährleistung jedoch nicht.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


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