Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage will ich wie folgt beantworten:
1. Eine Minderung Ihrer Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs ist ausdrücklich nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen zeitweilig ausgeschlossen oder rückgängig zu machen (vgl. hierzu BSG in SozR Nr. 15 und Nr. 16 zu 2200 § 1304a RVO). Einen solchen Kürzungsausschluss sieht das VAHRG z. B. in § 5 vor, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. § 5 VAHRG ist auch als verfassungsgemäß anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Januar 1986 – 5a RKn 24/84
). Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 VAHRG ist maßgebend allein die Tatsache der Unterhaltspflicht. Diese ist vorliegend nach Ihren Ausführungen bereits erloschen. Danach sind die Voraussetzungen des § 5 VAHRG nicht erfüllt. Für das Vorliegen der weiteren Ausnahmetatbestände des VAHRG ist vorliegend nichts ersichtlich. Weitere Möglichkeiten des zeitweiligen Ausschlusses oder der Rückgängigmachung der Übertragung bzw. Begründung von Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind vom Gesetzgeber im VAHRG (vgl. hierzu die amtliche Begründung BT-Drucksache 9/2296
) nicht vorgesehen worden.
2. Es handelt sich auch nicht um eine Leistung an einen Nichtberechtigten i. S. d. § 812 BGB
, auf den Sie ja anspielen. Zwar erhält Ihre Ehefrau jetzt noch keine Rente, die bei Ihnen derzeit eintretende Kürzung wirkt sich bei Ihrer Ehefrau allerdings im Falle des Rentenbezugs dahingehend aus, dass Sie sobald der Rentenfall eintritt, dauerhaft eine höhere Rente erhält. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn Sie nur für einen sehr kurzen Zeitraum Rente erhalten sollten und Ihre Ex-Ehefrau einen sehr viel längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Es kommt in diesem Bereich leider häufig dazu, dass der Versorgungsausgleich als ungerecht empfunden wird, da er schon aufgrund der unterschiedlichen Lebenserwartungen der Menschen wirtschaftlich unterschiedliche Auswirkungen haben kann. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen zum VAHRG allerdings für zulässig erklärt, da es dem Gesetzgeber bei einer Vielzahl von Einzelfällen möglich sein muss, zu typisieren und zu generalisieren. Der Rentenversicherungsträger ist aber auch im zivilrechtlichen Sinne schon deswegen kein Nichtberechtigter, da er ja aufgrund einer gesetzlichen Grundlage zur Kürzung ermächtigt ist.
Ich bedauere Ihnen hier keine andere Auskunft erteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
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