Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rentenversicherung – ungeminderte Rentenzahlung

29. August 2007 14:57 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Eckart Johlige, Dipl.-Jur.

Sachverhalt:
1944 Geburtsdatum des Fragestellers
1946 Geburtsdatum der geschiedenen Ehefrau des Fragestellers
07.1996 Scheidung von der gesch. Ehefrau des Fragestellers mit Übertragung von Rentenanwartschaften auf geschiedene Ehefrau
04.2000 letzte Unterhaltszahlung an geschiedene Ehefrau des Fragestellers
05.2007 Antrag auf Versichertenrente und Antrag auf ungekürzte Rentenzahlung an Antragsteller, bis Verrentung der geschiedenen Ehefrau des Fragestellers eintritt (voraussichtlich frühestens zum 7.2009 und spätestens zum 07.2011); in dem Antrag auf ungekürzte Rentenzahlung wird auf keine gesetzliche Bestimmung Bezug genommen
07.2007 Rentenbescheid des Rententrägers, der allerdings keine Stellungnahme zum Antrag auf ungekürzte Rentenzahlung enthält
08.2007 Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte des Fragestellers
08.2007 unbegründeter Widerspruch gegen Rentenbescheid aus07.2007
08.2007 Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Rentenminderung nach § 5 VAHRG durch den Rententräger
08.2007 Rententräger bittet Widerspruch bis 06.09.2007 zu begründen
Fragestellungen:
1.Gibt es andere Gründe für eine Aussetzung der Rentenminderung als die nach § 5 VAHRG?
2. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 VAHRG wird die Übertragung der Rentenanwartschaften auf die geschiedene Ehefrau ausgesetzt; die Umbuchung der Rentenanwartschaften ist folglich nicht absolut zwingend als erfolgt anzusehen. Die begünstigte geschiedene Ehefrau des Fragestellers bezieht nach dieser Sachlage keine Zahlungen in der Zeit von 08.2007 bis zur eigenen Verrentung aus den übertragenen Rentenanwartschaften vom Rententräger. Ist die gekürzte Rentenzahlung des Rententrägers an den Fragesteller somit ,,einer „ungerechtfertigten Bereicherung/ Leistung an einen Nichtberechtigten“ vergleichbar und einklagbar ?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage will ich wie folgt beantworten:

1. Eine Minderung Ihrer Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs ist ausdrücklich nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen zeitweilig ausgeschlossen oder rückgängig zu machen (vgl. hierzu BSG in SozR Nr. 15 und Nr. 16 zu 2200 § 1304a RVO). Einen solchen Kürzungsausschluss sieht das VAHRG z. B. in § 5 vor, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. § 5 VAHRG ist auch als verfassungsgemäß anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Januar 1986 – 5a RKn 24/84 ). Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 VAHRG ist maßgebend allein die Tatsache der Unterhaltspflicht. Diese ist vorliegend nach Ihren Ausführungen bereits erloschen. Danach sind die Voraussetzungen des § 5 VAHRG nicht erfüllt. Für das Vorliegen der weiteren Ausnahmetatbestände des VAHRG ist vorliegend nichts ersichtlich. Weitere Möglichkeiten des zeitweiligen Ausschlusses oder der Rückgängigmachung der Übertragung bzw. Begründung von Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind vom Gesetzgeber im VAHRG (vgl. hierzu die amtliche Begründung BT-Drucksache 9/2296 ) nicht vorgesehen worden.

2. Es handelt sich auch nicht um eine Leistung an einen Nichtberechtigten i. S. d. § 812 BGB , auf den Sie ja anspielen. Zwar erhält Ihre Ehefrau jetzt noch keine Rente, die bei Ihnen derzeit eintretende Kürzung wirkt sich bei Ihrer Ehefrau allerdings im Falle des Rentenbezugs dahingehend aus, dass Sie sobald der Rentenfall eintritt, dauerhaft eine höhere Rente erhält. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn Sie nur für einen sehr kurzen Zeitraum Rente erhalten sollten und Ihre Ex-Ehefrau einen sehr viel längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Es kommt in diesem Bereich leider häufig dazu, dass der Versorgungsausgleich als ungerecht empfunden wird, da er schon aufgrund der unterschiedlichen Lebenserwartungen der Menschen wirtschaftlich unterschiedliche Auswirkungen haben kann. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen zum VAHRG allerdings für zulässig erklärt, da es dem Gesetzgeber bei einer Vielzahl von Einzelfällen möglich sein muss, zu typisieren und zu generalisieren. Der Rentenversicherungsträger ist aber auch im zivilrechtlichen Sinne schon deswegen kein Nichtberechtigter, da er ja aufgrund einer gesetzlichen Grundlage zur Kürzung ermächtigt ist.

Ich bedauere Ihnen hier keine andere Auskunft erteilen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Johlige, Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER