Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um die Inanspruchnahme des Rückkaufswerts einer betrieblichen Lebensversicherung durch einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu ermöglichen, müssen Arbeitgeber und Versicherungsnehmer dem Versicherer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses kündigen, d.h. rechtzeitiger Zugang
(§ 2 Abs. II S 5 i.V.m. S 4 BetrAVG)
[BGH, Urteil vom 08.06.2016 - (Aktenzeichen IV ZR 346/15)].
Vereinbaren der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und der Versicherer ohne Einbeziehung des bezugsberechtigten Arbeitnehmers nach einer Kündigungserklärung die Fortsetzung des Versicherungsvertrags, beinhaltet das einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter, der dem geltenden Vertragsrecht grundsätzlich fremd ist (Folge wäre ja der Wegfall des Auszahlungsanspruchs des Bezugsberechtigten).
Die nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses entstehende Auszahlungssperre verfolgt ja gerade den Zweck, ausgeschiedene Arbeitnehmer, denen anstelle der arbeitsrechtlichen Versorgungszusage die Versicherungsleistung zusteht, an der vorzeitigen Realisierung des Rückkaufswerts zu hindern.
Ohne Einverständnis der Arbeitnehmer als Begünstigte kann über das Bezugsrecht nicht verfügt werden, weil es sofort mit der Unwiderruflichkeit zu deren Vermögen gehört [BGH, Urteil vom 09.10.2014 (Az.: IX ZR 41/14) in NJW 2015, 341 Rn. 14].
Mit Kündigung der Versicherung wird diese in grds. eine prämienfreie Versicherung umgewandelt
(§ 169 Abs. I VVG (§ 176 Abs. I VVG (a.F.), gem. § 2 Abs. II S 6 BetrAVG gilt das bei Betriebsrenten eben nicht
(Zahlung des Rückkaufwerts).
Alternativ können Sie versuchen, sofort Geld zu erhalten, indem Sie Ihre Police beleihen, über die Versicherungsgesellschaft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Fachanwalt für Arbeitsrecht