Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Bitte teilen Sie mir mit, wie eine potenzielle Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber vorab unterbunden werden kann, auch unter Einbezug von Verzichtserklärungen o.ä..?"
Teilen Sie mit , dass Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 34 GG
iVm. § 839 BGB
geltend machen werden, sollte es tatsächlich zu einer Kontaktaufnahme und einer daraus resultierenden Kündigung kommen.
Gegen den Arbeitsvermittler Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.
Einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht dahingehend erwirken, dass die beabsichtigte Kontaktaufnahme zur Herbeiführung einer Kündigung zu unterlassen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Fork,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Gibt es keinen effektiveren Schutz vor einer potenziellen Kontaktaufnahme?
Zu erster und zweiten von Ihnen genannten Möglichkeit: Dies, aus Sicht der Mitarbeiter vermutlich Provokation, wird m.E. den / die Mitarbeiter erst recht einen Weg finden lassen, um dies doch zu tun.
Die Kontaktaufnahme wird m.E. gar nicht nachweisbar sein, da die Kündigung in der Probezeit ohne Angabe von Gründen erfolgen würde. Ein Telefonanruf, vermeintlich auch "unbeabsichtigter" Telefonanruf, ginge in Form der Kündigung allein zu meinen Lasten.
Nachfrage 1:
"Gibt es keinen effektiveren Schutz vor einer potenziellen Kontaktaufnahme?"
Außer den 3 genannten Möglivhkeiten, die für sich schon effektiv genug sind, kommt auch noch eine zivilrechtliche Unterlassungserklärung in Betracht.
Da es um die Arbeitsagentur geht meinte ich ich natürlich einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch.