Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das ist korrekt. Die Auszahlung aus der privaten Rentenversicherung darf jedoch nur mit dem Ertragsteil berücksichtigt werden.
Begründung:
Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Dafür muss Ihrerseits Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden.
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach § 62 Abs. 1 SGB V werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § SGBV § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben.
Zu den Einnahmen eines Versicherten zum Lebensunterhalt gehören alle Bruttoeinnahmen, mit denen der Lebensunterhalt bestritten werden kann, und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung, soweit sie gegenwärtig zur Verfügung stehen (BSG, Urteil v. 19.9.2007, B 1 KR 7/07 R).
Zu den Bruttoeinnahmen gehören insbesondere Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, Pensionen, Ruhegelder, Renten, Kapitalerträge und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (aber nicht das Vermögen selbst, aus dem die Erträge erzielt werden). (https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sommer-sgbv-62-belastungsgrenze-214-einnahmen-zum-lebensunterhalt_idesk_PI42323_HI11976851.html)
Bei Renten aus privaten Lebensversicherungen, die nicht zu den Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 SGB V gehören, zählt zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt nur der Ertragsanteil, da der Kapitalrückzahlungsanteil eine Kapitalumschichtung und damit einen Vermögensverzehr darstellt. Der Ertragsanteil ist der dem Versicherten zustehende Zinsertrag aus dem eingezahlten Kapital. (Vergleichen Sie bitte hierzu Zif. 6.1 des Gemeinsamen Rundschreibens vom 04.12.2013 in der Fassung vom 18./19.06.2019 zu Einnahmen zum Lebensunterhalt).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
27. September 2024
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19:08
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
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