Sehr geehrter Fragesteller,
nach dem seit 01.09.2009 geltenden Scheidungsrecht ist bei kurzer Ehedauer der Versorgungsausgleich nicht mehr zwangsläufig von Amts wegen durchzuführen. Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren (inklusive Trennungsjahr) ist der Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag einer der Parteien durchzuführen.
Sofern die Ehe länger als drei Jahre besteht, kann im Scheidungsverfahren der Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart werden. Dabei ist durch den jeweiligen Richter zu prüfen, ob dieser Verzicht wirksam ist. Unwirksamkeit wäre z.B. dann gegeben, wenn eine der Parteien keine oder eine nur unzureichende eigene Altersversorgung aufbauen konnte.
Der sicherste Weg wäre daher, vor Stellung des Scheidungsantrages den Versorgungsausgleich durch notarielle Vereinbarung auszuschließen.
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nicht zwingend abhängig von einer Gegenleistung oder einem anderweitigen Ausgleich. Wesentlich ist die Einigung der Parteien.
Sofern ein Ausgleich vereinbart werden soll, der dem auszugleichenden Rentenanspruch entspricht, wäre dies anhand der während der Ehe jeweils erworbenen Rentenansprüche zu berechnen (ergibt sich aus den aktuellen Versicherungsverläufen). Weiter wäre zu berechnen, welcher Rentenanspruch bei Übertragung der Anwartschaften entstehen würde und zu ermitteln, welcher Betrag notwendig wäre, um im Wege privater Vorsorge gleichwertige Rentenansprüche zu erwirtschaften.
Bei Durchführung des Versorgungsausgleiches wird auf das Datum der Zustellung des Scheidungsantrages abgestellt. Da bisher noch offen ist, ob und wann Sie oder Ihre Ehefrau Antrag auf Scheidung der Ehe stellen wollen, wären die Ansprüche entsprechend hoch zu rechnen.
Ob dieses Verfahren für Sie/Ihre Ehefrau wirtschaftlich ist, lässt sich pauschal leider nicht beurteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch eine erste Hilfestellung leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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