Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Bitte berücksichtigen Sie, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein:
Im Rahmen der Scheidungsfolgesache Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit von den Eheleuten erwirtschafteten Rentenanwartschaften ausgeglichen. Das Gericht beauflagt zu diesem Zwecke die jeweiligen Rentenversicherungsträger mit der Ermittlung der sogenannten Ehezeitanteile.
Entsprechend dieser Auskünfte haben Sie in der Ehezeit eine Rente in Höhe von 1000 € und Ihre Frau in Höhe von 542 € erwirtschaftet.
Nach § 1
Versorgungsausgleichsgesetz sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
Nach § 9 Abs. 2 VersAusglG
sind die Anrechte intern zu teilen.
Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.
Gemäß dem Halbteilungsgrundsatz werden von Ihrem Versicherungskonto auf das Ihrer Frau 500 € Anwartschaften übertragen und umgekehrt vom Versicherungskonto Ihrer Frau auf das Ihrige 271 €.
Im Ergebnis haben Sie durch den Versorgungsausgleich 229 € weniger Rente und Ihre Frau entsprechend mehr.
Der Versorgungsausgleich entfaltet seine Wirksamkeit mit Rechtskraft der Entscheidung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 11.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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