Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Der Regressanspruch wurde am 01.01.2013 verjähren, wenn er entstanden ist, § 195 BGB
.
Voraussetzung für die Entstehung ist dass der Alkoholkonsum für den Schaden entstanden ist und Sie das Auto vorsätzlich betrunken gefahren haben. Bei grober Fahrlässigkeit hätten Sie einen Teil des Schadens zu ersetzen. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Versicherungsschutz bestehen. In welcher Gruppe Sie einzugruppieren wären, lässt sich erst aufgrund weiterer Tatsachen ermitteln. Das kann auch nicht innerhalb der Erstberatung gemacht werden.
Auszug aus den Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008):
D.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Alkohol und andere berauschende Mittel
D.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke
oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Au-
ßerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem
Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. AKB 2008 in der Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe vom 17.03.2010
________________________________________________________________________________________________________________________________________
25
Hinweis: Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz-Unfallversicherung besteht für solche
Fahrten nach A.2.16.1, A.3.9.1, A.4.10.2 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.
Nicht genehmigte Rennen
D.2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten
verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und
die behördlich nicht genehmigt sind.
Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen. Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief- und KfzUnfallversicherung besteht für Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nach A.2.16.2, A.3.9.2, A.4.10.3 kein Versicherungsschutz.
D.3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
D.3.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten Pflichten, haben Sie keinen
Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.2.1 Satz 2 sind wir
Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit
Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat,
einen Personenschaden erlitten haben.
D.3.2 Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder
für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Guten Morgen Herr Koca,
erst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort.Ich vergass in meiner Anfrage zu erwähnen, dass ich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 TS und 12 Monaten Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt wurde. In welchem Rahmen bewegt sich dann ein Regress?
Mit freundlichern Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie jetzt einen Sachverhalt nachschieben, kann das unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nicht mehr beantwortet werden.
Grundsätzlich wären Sie aber verpflichtet sich selbst vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entlassen. Sie hätten einen Teil des Schadens zu zahlen, wenn die Fahrlässigkeit für den Unfall ursächlich war.
Mit freundlichen Grüßen
Ich korrigiere und ergänze die Antwort:
Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist, dass der Alkoholkonsum für den Schaden u r s ä c h l i c h ist und Sie das Auto vorsätzlich betrunken gefahren haben(vorsätzlich bedeut, dass Sie acuh gewußt haben, dass BAK-WERT 1, 7 oder mehr als 1,1 Promille beträgt). Bei grober Fahrlässigkeit hätten Sie einen Teil des Schadens zu ersetzen. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Versicherungsschutz bestehen. In welcher Gruppe Sie einzugruppieren wären, lässt sich erst aufgrund weiterer Tatsachen ermitteln. Das kann auch nicht innerhalb der Erstberatung gemacht werden.
Eine Kündigung des Versicherungsvertrages wird nach neuem Recht zur Ausübung des Leistungskürzungsrechtes nicht abverlangt(LG Dortmund Urteil vom 15.07.2010 Aktenzeichen: 2 O 8/10
).