Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1)
Zunächst möchte ich die ordnungs- bzw. strafrechtliche Thematik vorab erörtern.
Ob hier ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 6 PflVG
vorliegt, ist fraglich:
"(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die im öffentlichen Verkehr betrieben werden, müssen daher gemäß § 6 PflVG
haftpflichtversichert sein. Entscheidend für den rechtmäßigen Gebrauch eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr ist nicht, ob der Versicherungsschutz besteht, sondern es kommt auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Versicherungsvertrages an (BGH NJW 1984, 877
= VRS 67, 154
). Ausreichend, um einer Bestrafung zu entgehen, ist also nicht die gesetzliche Nachhaftung, weil in diesem Fall ein Vertrag nicht mehr besteht.
Wird daher ein nicht (mehr) versichertes Kfz auf einem Parkplatz abgestellt, liegt hierin keine Straftat (auch dann nicht, wenn es sich um einen eindeutig dem öffentlichen Verkehr zuzurechnenden Parkplatz handelt), sondern allenfalls eine Ordnungswidrigkeit, wenn bereits die Maßnahmen nach § 29d Abs. 2 Satz 1 StVZO eingeleitet waren.
Hier stellt sich schon einmal die Frage, ob hier überhaupt ein Betreiben im öffentlichen Raum vorliegt. Ist das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück abgestellt, liegt kein öffentlicher Raum mehr vor, sodass strafrechtliche als auch ordnungsrechtliche Schritte ausgeschlossen sind.
Sofern dies vorliegt der Fall ist, so sie schildern, haben Sie ordnungsrechtlich als auch strafrechtlich nichts zu befürchten. Des weiteren gilt, wo kein Kläger da kein Richter. Da das Fahrzeug zwischenzeitlich verschenkt wurde, wird auch rückwirkend in dieser Richtung kaum etwas zu erwarten sein. Im Übrigen wird die "Strafe" oder "Buße" nicht täglich neu verhängt, betrachtet wird die Dauer des Verstoßes im Rahmen der Strafzumessung.
2)
Fraglich indes ist, wie mit der Versicherung umzugehen ist.
Sie teilen mit, dass Sie das Fahrzeug nicht abgemeldet haben, bis zu dessen Weitergabe an den Dritten. Insoweit bestand für dieses Fahrzeug offensichtlich noch irgendwie ein Versicherungsvertrag, sofern dieses zwischenzeitlich nicht gekündigt worden war.
Aus dem Versicherungsvertrag folgt natürlich auch die Pflicht die fälligen Versicherungsprämien zu zahlen. Mangels Kündigung des Vertrages kann daher die Versicherung auch für die abglaufenen Zeitraum bis zu einer wirksamen Kündigung des Vertrages noch die fälligen Versicherungsprämien verlangen.
Dies hat aber im Grunde nichts mit einer nachträglichen Rückversicherung zu tun, denn diese müssen sie tatsächlich nicht vornehmen, da ein Versichervertrag de facto bestand , sofern ungekündigt. Möglicherweise bestand nur anlässlich einer offenen fälligen Zahlung, infolge der Nichtzahlung kein Versicherungsschutz. Diesen Versicherungsschutz müssen Sie tatsächlich nicht zusätzlich erneuern durch z.B. den Abschluss einer zusätzlichen Nachhaftungsversicherung für den Zeit ohne Versicherungsschutz.
Die aber fälligen Prämien, welche nicht gezahlt wurden, kann die Versicherung aber dennoch für den vergangenen Zeitraum verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Sehr geehrter Herr Lembcke,
herzlichen Dank für die schnelle und sehr verständliche Beantwortung meiner Frage.
Jedoch habe ich mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt bezüglich der Versicherung.
Ich habe mir ein neues Fahrzeug gekauft und dieses bei der Versicherung statt meinem alten Fahrzeug versichert.
Faktisch habe ich der Versicherung mitgeteilt, dass ich für mein neues Fahrzeug eine Haftpflicht brauche und für mein altes Fahrzeug brauche ich keine Versicherung mehr, da ich es nicht mehr fahren werde.
Die versicherung hat aber nicht nach den abmelde Unterlagen für mein altes Fahrzeug gefragt.
Die Versicherung hat mir damals einen neuen Vertrag für mein neues Auto geschickt und mir mitgeteilt, dass mein alter Vertrag nun aufgehoben ist. (also ab der Zeit, ab der ich mein neues Auto versichert habe)
Daher bestand für das alte Auto welches in der Garage stand faktisch keine Versicherung. Das Auto war aber gemeldet, hatte gültigen TÜV nach §29 . (War trotzdem nicht mehr fahrtüchtig, da es kurz nach erteilen des TÜV kaputt gegangen ist.)
Was die Versicherung jetzt will, ich soll mein altes Auto als Zweitwagen rückwirkend versichern.
Angeblich bestand die Versicherung noch. Was aber nicht sein kann, weil sonst wären wir viel früher angemahnt worden unsere Beiträge zu bezahlen.
Vielleicht müsste die Frage lauten: Kann die Versicherung darauf bestehen, dass ich mein altes (bisher nicht versichertes) Fahrzeug rückwirkend als ZweitWagen versichere?
Für die Beantwortung dieser Nachfrage dito ein herzliches DankeSchön im voraus...
Mit freundlichen Grüßen
p.s.
Ich weiß, dass ich sehr ausführlich frage, daher bin ich gerne bereit, wenn nötig mein Gebot zu erhöhen.
Vielen Dank für die Rückfrage.
Nein die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie ihr Fahrzeug rückwirkend als Zweitwagen versichern, denn diese Voraussetzungen dafür liegen nicht war. Er war ja faktisch offensichtlich kein Zweitwagen, denn der Vertrag wurde aufgehoben und damit das Fahrzeug von der Versicherung vertraglich befreit.
Wie gesagt, da ist dem zitierten Kollegen zuzustimmen. Rückwirkend müssen Sie überhaupt nichts versichern. Allenfalls offene Prämien können nachgefordert werden, die aber in der Konstellation offensicht nicht angefallen sind.
MfG
RA Lembcke