Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Das neu Unterhaltsrecht geht von der stärkeren Eigenverantwortung nach der Scheidung aus (§ 1569 BGB
n. F). Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt hat die geschiedene Ehefrau die Möglichkeit ein höheres Einkommen zu erzielen und Ihr Leben, zumindest zum größten Teil, selbst zu finanzieren.
Wenn die Betreuung durch die Großeltern vorgenommen wird, so müssen diese gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge benannt werden oder Dritte die die Betreuung bezeugen können, sollten als Zeuge benannt werden. Es sollten auch andere Betreuungsmöglichkeiten geprüft werden, z.B. Angebot in der Schule, Schulhort, Ganztagesschulen, Verwandte, Freunde, etc..
Im Ergebnis gehe ich davon aus, dass ein Abänderungsverfahren über den vorhandenen Unterhaltstitel Aussicht auf Erfolg hat. Es sei denn die Änderung ist auf Grund des Vertrauens der geschiedenen Ehefrau in die Regelung nicht zumutbar (§ 36 Ziff.1 EGZPO
n.F.) oder es wurde während der Ehe geplant, dass die Ehefrau nicht bzw. nur Teilzeit berufstätig sein soll und die Ehefrau hat darauf vertraut.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Vielen Dank für Ihre verständliche Antwort.
Es wurde nicht geplant das die Ex-Ehefrau nur Teilzeit berufstätig sein soll. Problematisch ist das kein Kontakt zur Ex-Ehefrau und zum Sohn besteht genauer gesagt es besteht leider überhaupt kein gutes Verhältnis. Wir hätten keine Möglichkeit die Betreuungsmöglichkeiten zu prüfen oder Zeugen zu benennen. Sicher ist auch das die Großeltern zugunsten Ihrer Tochter aussagen würden. Auch wenn das nicht der Wahrheit entspricht. Zum besseren Verständnis z.B. seinerzeit wurde dem Gericht pro forma ein Mietvertrag zwischen Vater und Tochter vorgelegt. Die Miete wurde um das doppelte erhöht als zur Ehezeit von beiden Eheleuten gezahlt wurde.
Sehen Sie sie das Ergebnis jetzt anders?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn Sie keine anderweitige Möglichkeit haben die Betreuung des Kindes nachzuweisen, wird die Abänderung schwierig werden. Es sei den Sie können durch eine andere Person (gegebenenfalls Privatdetektiv) die Betreuung nachweisen. Im weiteren sind die Arbeitszeiten und Schulzeiten zu prüfen und ob bereits aus diesem Grund eine Mehrarbeit möglich erscheint. Sie haben ein Recht auf Auskunft hinsichtlich Unterhalts relevanter Daten.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin