Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
nach § 47 Abs. 2 SGB V
kommt es für die Höhe des Krankengeldes allein auf das im letzten Monat vor
der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsgentgelt an. Wenn sich nach
dem Bezug des Krankengeldes die Arbeitszeit und das Entgelt vermindert, hat das keine rückwirkenden Folgen für das bereits gewährte Krankengeld.
Das Krankengeld wird also nicht zurückgefordert, auch nicht teilweise.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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