Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
danke für Anfrage, bei deren Beantwortung ich mich kurz fassen kann:
Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Erben haben die beiden anderen Geschwister nicht.
Rechtlich handelt es sich bei der von allen drei Geschwistern abgegebenen Zusage, das Erbe gleichmäßig aufzuteilen, um ein Schenkungsversprechen. Dieses bedarf jedoch, um bindend zu sein, gemäß § 518 Abs. 1 BGB
der notariellen Beurkundung.
Bleibt also danach den beiden Geschwistern, die hier "leer ausgegangen" sind, leider nur die Hoffnung, dass sich ihr Bruder/ihre Schwester an die getroffene Absprache ehrenhalber gebunden fühlt.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
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