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Rechtsauskunft

| 17. Juli 2008 18:51 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Yvonne Müller

In und über eine befreundete Familie ist Unglück gekommen.
Der Ehemann hat vor ca. eineinhalb Jahren einen Hirninfarkt erlitten, ist Pflegestufe I, hat inzwischen einen Schwerbehinderten-Ausweis, das Krankengeld von 400 Euro entfällt ab 12/08.
Die Ehefrau ist vor 8 Tagen an Krebs operiert worden. Sie erhält 780 Euro Krankengeld.
Außer dem Krankengeld der Ehefrau (780 Euro) und dem Kindergeld für die beiden jüngsten Kinder (ca. 180 Euro) hat die Familie ab 12/08 keine weiteren Einnahmen.
1 Kind (16 Jahre) lebt noch zuhause, 2 Kinder studieren auswärts, 1 Kind ist auswärts verheiratet.
Die Familie hat eine 200 qm große Eigentums-Wohnung, auf der noch ca. 80.000 Euro Hypothekenschulden lasten.
Frage: Von wem, wo oder was kann die Familie finanzielle Hilfe/Unterstützung bekommen: Harz IV?, Grundsicherung? etc.?
Muss das Ehepaar die Eigentums-Wohnung grundsätzlich veräußern oder verkleinern, um überhaupt über die genannten Einnahmen (Krankengeld Ehefrau/Kindergeld 2 Kinder) staatliche Unterstützung zu bekommen?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des gebotenen Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Der Ehemann besitzt zunächst einen Anspruch auf die Zahlung von Pflegegeld nach § 64 Abs. 1 SGB XII , welches in der Pflegestufe I monatlich 205,00 € betragen dürfte. Dieses müssen Sie bei der Pflegeversicherung geltend machen, diese ist der jeweiligen Krankenkasse angegliedert.

Ob die Familie Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besitzt (ALG II) hängt davon ab, ob in der Bedarfsgemeinschaft zumindest eine Person, hier wohl die Ehefrau, erwerbsfähig ist. Erwerbsfähigkeit besteht nach § 8 Abs. 1 SGB dann, wenn die Person nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sollte die Ehefrau in diesem Sinne erwerbsfähig sein, besteht für die Bedarfsgemeinschaft, d.h. für Ehefrau, Ehemann und das im Haushalt lebende 16jährige Kind vom Grundsatz her ein Anspruch auf ALG II. Die Regelsätze würden betragen jeweils 312,00 € für die Ehepartner und 278,00 € für ein im Haushalt lebendes Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf die Übernahme angemessener Wohnkosten, bei einem Haushalt mit drei Familienmitgliedern bedeutet dies drei Wohnräume oder 75 qm Wohnfläche. Dies sind aber nur Richtsätze, es muss jeweils eine Einzelfallprüfung erfolgen, ob der Wohnraum als angemessen betrachtet werden kann. Dies spielt auch eine Rolle für das noch abzuzahlende Darlehen. Hier können die monatlichen Kreditzinsen möglicherweise als Kosten der Unterkunft erstattet werden, in der Regel jedoch nicht die Tilgung eines Kredites, da dies im Endeffekt zur Vermögensbildung führen würde. Hier empfiehlt es sich, eine konkrete Prüfung vorzunehmen.

Auszubildende und Studierende erhalten wegen den Sonderregelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nach § 7 Abs. 5 SGB II generell kein ALG II, sondern müssen BaföG beantragen.

Sollten beide Ehegatten erwerbsunfähig sein, besteht ein Anspruch auf Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII. Die Grundsicherungsleistung setzt sich zusammen aus einem Regelsatz (siehe oben) sowie ebenfalls den angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Da der Ehemann einen Schwerbehindertenausweis besitzt, steht ihm ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII zu, dieser entspricht aktuell 17% vom Regelsatz (312,00 €), folglich 53,04 €. Möglicherweise besteht auch Anspruch auf anderweitige Mehrbedarfe, was aber aufgrund der vorliegenden Informationen nicht verlässlich beurteilt werden kann.

Sowohl beim Anspruch auf ALG II als auch bei der Grundsicherung gilt, dass eigenes Einkommen und Vermögen des jeweiligen Antragstellers anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist, wobei hier unterschiedliche Freibeträge zum Tragen kommen. Auch hier müsste sicherlich konkret geprüft werden, inwieweit sich die betroffene Familie hier Einkommen und Vermögen anrechnen lassen müsste.

Bitte beachten Sie, dass dieses Portal nur dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung der Rechtslage zu bieten, und eine Beratung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vor Ort nicht ersetzen kann.
Dennoch hoffe ich, dass meine Ausführungen für Sie hilfreich waren. Wenn Sie eine weitergehende Beratung wünschen, setzen Sie sich bitte unverbindlich mit meiner Kanzlei in Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Müller
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 18. Juli 2008 | 09:04

Es ist sicherlich davon auszugehen, dass die 200 qm große Eigentumswohnung für einen 3-Personen-Haushalt zu groß ist und nicht anerkannt wird und dass 75 qm, wie von Ihnen angegeben, eher angemessen sind.
Gibt es die Möglichkeit, dass die 3-Köpfige Familie dennoch in der zu großen 200-qm-Wohnung verbleiben kann und die möglichen Zuschüsse auf eine angemessene/anerkannte Wohnungsgröße (Beispiel 75 qm) heruntergerechnet werden.
Beispiel: Wohnkosten-Zuschuss bei 200 qm = 260 Euro. Rechnung: 260 Euro : 200 qm x 75 qm = 97,50 Euro Wohnkosten-Zuschuss.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juli 2008 | 19:09

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:

Grundsätzlich ist es möglich, dass die ARGE/das Grundsicherungsamt nur die Kosten für angemessenen Wohnraum übernimmt, sprich für 75 qm, und der Rest von der betroffenen Familie selbst getragen werden muss. Sollte die zuständige Stelle gar keine Kosten für Unterkunft und Heizung anerkennen, kann ich Ihnen nur anraten, gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen. Für weitergehenden Beratungsbedarf stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Müller
Rechtsanwältin

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